OGH 1Ob118/02p

1Ob118/02pTribunale superiore11 giu 2002

Testo completo

OGH 1Ob118/02p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Elias Mark H*****, infolge der Eingabe des Vaters DIRocco G*****, vertreten durch Dr.Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.Jänner2002, GZ45R65/02w28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.Dezember2001, GZ4P145/01f24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Sowohl der Vater als auch die Mutter werden im Pflegschaftsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten. Die für sie bestimmten Ausfertigungen der Entscheidung des Rekursgerichts (ON28) wurden ihnen jedoch persönlich zugestellt.

Auch im Außerstreitverfahren kann bei aufrechtem Bevollmächtigungsverhältnis eine Zustellung aber wirksam nur an den Vertreter erfolgen (SZ23/337, EvBl1964/329, EFSlg82.654 uva). Erst durch eine wirksame Zustellung wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.

Das Erstgericht wird daher eine wirksame Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu veranlassen und die Akten erst nach Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Frist für einen außerordentlichen Revisionsrekurs wieder vorzulegen haben.

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