AUSL EGMR Bsw36042/97

Bsw36042/97Altro tribunale11 giu 2002

Testo completo

AUSL EGMR Bsw36042/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Willis gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 11.6.2002, Bsw. 36042/97.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Geschlechterspezifische Diskriminierung im Sozialrecht.

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 25.000,- für materiellen Schaden, GBP 12.500,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Ehegattin des Bf. verstarb im Juni 1996. Sie war bis 1994 berufstätig und leistete den überwiegenden Beitrag zum Familieneinkommen. Der Bf. gab seine Anstellung auf, um seine Frau zu pflegen bzw. um sich um die Kinder zu kümmern. Nach dem Tod seiner Gattin stellte er einen Antrag auf Gewährung jener Beihilfen, die einer Witwe in seiner Situation zugestanden wären. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil die entsprechenden Beihilfen nur für Witwen, nicht aber für hinterbliebene Ehemänner gesetzlich vorgesehen waren. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Verweigerung der Beihilfen, auf die er als Frau in einer vergleichbaren Situation einen Anspruch gehabt hätte, stelle eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts dar und verstoße damit gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1

1. ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur Anwendbarkeit von Art. 14 iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:

Der Anspruch auf Witwenbeihilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.ZP EMRK. Dem Bf. wurde die Beihilfe aufgrund des Geschlechts verweigert, somit ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:

Nach der st. Rspr. des GH ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, dh. kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn sie unverhältnismäßig ist. Die Ehegattin des Bf. war während des überwiegenden Teils der Ehe unselbständig erwerbstätig und leistete exakt die gleichen Sozialabgaben wie ein Mann in ihrer Position. Ungeachtet dessen hatte der Bf. nach ihrem Tod nur einen Anspruch auf erheblich geringere Beihilfen, als er gehabt hätte, wäre er eine Frau.

Der GH stellt fest, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bezüglich der Gewährung von Beihilfen für hinterbliebene Ehegatten keine sachliche Rechtfertigung aufweist. Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

GBP 25.000,-- für materiellen Schaden, GBP 12.500,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Gaygusuz/A v. 16.9.1996 (= NL 1996, 135 = ÖJZ 1996, 955).

Van Raalte/NL v. 21.2.1997 (= NL 1997, 49 = ÖJZ 1998, 117).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.6.2002, Bsw. 36042/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 107) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_3/Willis.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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