OGH 9ObA128/02t

9ObA128/02tTribunale superiore5 giu 2002

Testo completo

OGH 9ObA128/02t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich H*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Anfechtung einer Erklärung und Feststellung (Streitwert EUR 81.393,57), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 8 Ra 2/02a-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. April 2001, GZ 34 Cga 32/00z-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.565,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der von der klagenden Partei geltend gemachte angebliche Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, der Kläger in der Beweisrüge seiner Berufung zwar weitwendig Feststellungen bekämpft, nicht jedoch aufzeigt, auf Grund welcher konkreten Beweismittel die von ihm alternativ begehrte Feststellung (AS 289) zu treffen gewesen wäre, sodass es der Beweisrüge diesbezüglich an einem notwendigen Element fehlte (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 § 471).

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Irrtum betreffend sein Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei bzw einem ihrer Vertreter veranlasst wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass schon vorweg die Erheblichlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Irrtums in Frage zu stellen ist. Wenn, wie er behauptet, der Vorwurf eines "sexuellen Übergriffes" gegenüber einer Mitarbeiterin seitens des Dienstgebervertreters unberechtigt gewesen wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, einen solchen - unrichtigen - Vorwurf zu entkräften. Dass bzw warum ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Darüber hinaus konnte aber gar nicht festgestellt werden, dass dem Kläger vor Erstattung seines Anbotes auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses überhaupt ein konkreter sexueller Übergriff gegenüber einer Mitarbeiterin vorgehalten worden wäre. Damit versagt aber die auf eine Veranlassung des Irrtums durch einen Dienstgebervertreter gerichtete Rechtsrüge, die sich an den Feststellungen zu orientieren hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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