OGH 11Os22/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jozo J***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie über die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 36 Hv 1078/01h-47, und den aus dessen Anlass gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jozo J***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Mica B***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von 250.000 S zu nötigen versucht, und zwar durch die Anrufe folgenden Inhalts:
1. am 6. August 2001, 13,26 Uhr, indem er äußerte, "Du bist ein toter Mann, aber du bewegst dich noch immer, ich arbeite für Ivica. Wenn du weiterleben willst, musst du Geld vorbereiten und dein Leben kaufen, sonst bist du tot, weil ich kenne alle Aufträge, egal wo du fährst, ich weiß es. Ich kenne deine Familie in Jugoslawien; du weißt wieso, du unterstützt die Hure, weil sie ist auch halbtot, aber sie weiß es nur nicht; wenn du und deine Familie weiterleben willst, solltest zu machen, was ich sage, ich rufe in ein paar Tagen wieder an, ruf nicht bei der Polizei an, weil ich erfahre das. Du meinst, Ivica ist schon in Kroatien, aber er ist schon da";
2. am 13. August 2001, 20,19 Uhr, durch die Äußerung, er (der Bedrohte) müsste 250.000 S vorbereiten, er werde sich melden, zu welchem Zeitpunkt das Geld übergeben werden müsse, in den nächsten paar Tagen sage er ihm, wo und wie zu zahlen sei und wer das Geld holen werde, er sage noch mal, er müsse das zahlen;
3. am 27. August 2001, 13,57 Uhr, indem er äußerte, das Geld sei bis Freitag vorzubereiten, er müsse zahlen, sonst werde er sehen, was aus ihm und seiner Familie werde, ihn interessiere nur das Geld, es solle bis Freitag da sein, sonst gebe es ihn nicht mehr, er werde Dragance (gemeint der Sohn der Ex-Freundin des Bedrohten) so lange in den Arsch ficken bis er blute, der Bedrohte wisse nicht, mit wem er es zu tun habe, er wisse über die Familie des Bedrohten in Jugoslawien Bescheid und die würde es nicht mehr geben.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützen Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Die Frage, weshalb der Angeklagte seine Drohungen in den verfahrensgegenständlichen Anrufen jeweils unterschiedlich formulierte, betrifft keinen entscheidungsrelevanten Umstand und konnte daher der Beschwerdeauffassung zuwider unerörtert bleiben. Aus demselben Grund musste sich das Schöffengericht auch weder mit dem Inhalt der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Auftraggeber Ivica K***** geführten Telefongesprächen noch damit auseinandersetzen, dass der Angeklagte bei dieser Gelegenheit wahrheitswidrig behauptet hatte, B***** bereits sechs bis siebenmal angerufen, ihn aber nicht erreicht zu haben. Dass J***** aber von K***** aufgefordert wurde, "ernster zu sein", weil das Tatopfer sonst meinen könnte, es wäre nur Spaß, vermag die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht in einem für den Angeklagten günstigen Sinn zu beeinflussen und bedurfte daher ebenfalls keiner besonderen Erwähnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.