OGH 15Os47/02

15Os47/02Tribunale superiore23 mag 2002

Testo completo

OGH 15Os47/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 6. Februar 2002, GZ 40 Hv 556/01w-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 30. August 2001 in Neunkirchen als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er sich geweigert und es somit unterlassen hat, die Anzeige der Juliane H*****, dass ihre Geldbörse gestohlen worden ist, überhaupt entgegen zu nehmen oder Handlungen zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ausforschung des Täters zu setzen.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Entgegen der Mängelrüge, welche bloß aus einzelnen, isoliert - demnach Sinn entstellt - aus dem Zusammenhang gelösten und für den zentralen Tatvorwurf bedeutungslosen Aussagedetails der Zeuginnen Juliane H*****, Andrea V***** und Hilde T***** für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen und solcherart nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen trachtet, hat das Erstgericht nicht nur die (ausdrücklich bekämpfte) entscheidende Feststellung der "Wissentlichkeit", sondern auch alle weiteren zur Verwirklichung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB notwendigen (in der Beschwerde nicht näher konkretisierten) Tatsachen festgestellt und zureichend begründet. Gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO war es hingegen nicht gehalten, die im Rechtsmittel zusätzlich angeführten Äußerungen der genannten Zeuginnen im Urteil näher zu erörtern. Genug daran, dass es in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise sowie aufgrund des unmittelbaren Eindrucks nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ihm gegenüber sei nur von einem Verlegen, allenfalls von einem Verlieren der Geldbörse, aber niemals von einem Diebstahl und einer Anzeigeerstattung die Rede gewesen) nicht glaubt, hingegen die in wesentlichen Punkten anderslautenden Aussagen der Zeuginnen H*****, T***** und Vogel für überzeugend und glaubwürdig erachtet.

Soweit die Beschwerde darüberhinaus bemängelt, das festgestellte "Motiv" (US 4 letzter Absatz: dienstrechtliche Nachteile aus der privaten Einkaufstour während einer Diensteinteilung) sei dem Beweisverfahren nicht zu entnehmen, genügt der Hinweis, dass (vorliegend vermeintliche) Verfahrensmängel, die dem Gericht bei der Erforschung des Motivs unterlaufen, nicht nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden können (Mayerhofer StPO § 281 Z 5 E 26b mJH; vgl US 6 zweiter Absatz).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer vom Angeklagten dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, gemäß § 285d StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.