OGH 2Ob107/02b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas W*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherung Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 26.144,42 sA und Feststellung, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2002, GZ 13 R 152/01w-53, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 359.755 sA sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle zukünftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von S 175.485 sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung auf weiterer S 184.270 sA wurde abgewiesen. Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung weiterer S 90.000 erhob der Kläger Berufung; gegen den Zuspruch eines Betrages von S 50.000 die beklagte Partei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber der Berufung der beklagten Partei und änderte die angefochtene Entscheidung in ihrem Leistungsausspruch dahin ab, dass es die beklagte Partei für schuldig erkannte, dem Kläger EUR 9.119,35 sA zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 17.025,06 sA wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige insgesamt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhob der Kläger die "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, dem Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrages von EUR 10.174,27 (= S 140.000) stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise ist verfehlt.
In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.