OGH 15Os33/02

15Os33/02Tribunale superiore25 apr 2002

Testo completo

OGH 15Os33/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mark W***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweite Fallgrupppe und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2001, GZ 4a Vr 1577/01-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mark W***** und Daniela M***** im zweiten Rechtsgang (unter förmlicher Wiederholung des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Teils des Schuldspruchs) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch,

A./ weggenommen, und zwar am 14. Februar 2001 in Wien Mark W***** und Daniela M***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma P***** Bargeld in der Höhe von 4.996,10 S,

B./ wegzunehmen versucht, und zwar

1. / am 14. Februar 2001 in Wien beide Angeklagte als Mittäter Josef

G***** und Nihad B***** Bargeld;

2. / in der Nacht vom 10. zum 11. Februar 2001 in Krems Daniela M***** allein in sieben Fällen im Urteil namentlich angeführten Geschäftsinhabern.

Gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach § 130 zweite Fallgruppe StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien; sie schlägt fehl. Denn das Erstgericht hat sich mit allen entscheidungswesentlichen Umständen eingehend auseinandergesetzt und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik mängelfrei begründet, warum es die von der Anklage behauptete Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als nicht erwiesen angesehen hat (US 8). Der Beschwerde zuwider widersprechen diese Ausführungen weder den "Denkgesetzen", noch sind sie in sich widersprüchlich oder stellen eine bloße Scheinbegründung dar. Mit der Behauptung, "die Hartnäckigkeit des deliktischen Verhaltens", die Notwendigkeit zahlreicher Angriffe für einen einzigen Bereicherungserfolg sowie der Umstand, dass nicht nur die ausständigen sondern weitere entstehende Mietkosten zu begleichen gewesen wären, würden auf gewerbsmäßige Absicht hinweisen, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Schöffengericht seine Annahme einer "unprofessionellen Vorgangsweise" der Angeklagten nicht unbegründet gelassen (US 8) und finden die Urteilsausführungen über die Finanzierung des Suchtgiftkonsums durch Ersparnisse und einen Autoverkauf in den Verfahrensergebnissen Deckung (S 73/I, 205/II). Einer gesonderten Auseinandersetzung mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Heinrich M***** (Beilage A zu ON 59) bedurfte es schon deshalb nicht, als der Angeklagte W***** hiezu Stellung genommen hat (S 211/II) und das Erstgericht dessen Verantwortung gefolgt ist (US 8). Im Übrigen schließt die bestehende Möglichkeit, eine offene Verbindlichkeit auf rechtmäßige Weise zu begleichen, die Annahme nicht aus, dass jemand dennoch versucht, die Mittel hiefür durch einen Einbruchsdiebstahl zu erlangen. Demgemäß bekämpft die Beschwerde in diesem Umfang prozessordnungswidrig erneut die Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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