OGH 12Os21/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.04.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Piotr K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 16. November 2001, GZ 15 Hv 1032/01-193, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Piotr K***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1.) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
"1) in Purkersdorf in der Zeit von Anfang Februar 2000 bis 11. August 2000 in fortgesetzten Tathandlungen gewerbsmäßig dadurch zum gewerbsmäßigen schweren Betrug des Alex v*****, welcher in Purkersdorf und anderen Orten in 124 Fällen italienischen Geldanlegern vorspiegelte, für von diesen einbezahltes Kapital Warentermingeschäfte aller Art auszuführen, beigetragen, dass er täglich Rechnungen über Warentermin- und Börsegeschäfte fingierte und diese Scheinabrechnungen den Geschädigten zusendete, wodurch er v***** die Verwendung des gesamten Kapitals im Wert von umgerechnet ca S 21 Mio für eigene und Zwecke der kriminellen Organisation ermöglichte;
- sohin in der Republik Österreich ab Februar 2000 bis zum 11. August 2000 sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt,
a) die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet war,
Nach den entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruchfaktum 1. täuschte der Angeklagte den Kunden der T***** GesmbH die Veranlagung ihrer Gelder durch Abschluss von Warentermingeschäften im Wege von Brokerfirmen an internationalen Börsen bloß vor. In Wahrheit wurde das zur Verfügung gestellte Anlagekapital auf Konten von Briefkastenfirmen transferiert und in der Folge mit Bereicherungsvorsatz vertragsfremden Zwecken zugeführt. Die inkriminierte Verfassung und Zusendung von Tagesauszügen ("statements") über die angebliche, vermeintlich real existente Warentermingeschäfte betreffende Preisentwicklung diente einerseits der Täuschung der Kunden über die Verwendung ihres Kapitals, andererseits durch Beschränkung ihrer - vorgetäuschten - Gewinne durch sogenannte "profit stops" (Festsetzung des Marktlimits - vgl dazu Sachverständigengutachten 365 f/XII) der fortgesetzten betrügerischen Kapitalbeschaffung durch die dadurch vermeintlich notwendig gewordene Einforderung von für die Absicherung des Geschäftsrisikos unabdingbaren Minimumbeträgen durch Nachzahlungen ("loads"), die das Schicksal der Einschusszahlung (des Kapitals, das der börsenmäßigen Veranlagung zugeführt werden sollte) teilten (US 20 ff, 24, 32).
Die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Beschwerdeinwände mangelnder Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen und (partiell) des Zeugen C***** (Z 5) zur von der Kriminalabteilung für Niederösterreich vermuteten (ON 109), tatsächlich aber nicht realisierten Setzung marktdifformer "profit stops" und der vorsätzlichen Auswahl schlechter Marktpositionen haben daher im Hinblick auf die dargelegten Urteilsannahmen mangels jedweder Relevanz auf sich zu beruhen.
Da die Tatrichter die Fingierung von statements durch den Beschwerdeführer mit denklogischer und ausführlicher Begründung (US 20 f, 26 ff) konstatierten, bedurfte es sinnfällig nicht der von der Beschwerde reklamierten gesonderten Erörterung seiner (damit konkludent abgelehnten) Verantwortung, wonach die statements "von der Brokerfirma R***** gekommen sind".
Auf der Grundlage der weiteren Feststellung des Schöffensenates, wonach den Angaben des Zeugen v*****, C***** und D*****, ungeachtet ihrer vorweg nicht auszuschließenden allfälligen Tendenz, durch Belastung des Beschwerdeführers von eigenem strafbarem Verhalten abzulenken, im Hinblick auf die damit konforme Aussage des unbeteiligten Zeugen D***** zu folgen ist, erweisen sich die Beschwerdebehauptung, wonach "das Erstgericht selbst ausgeführt hat, dass die belastenden Angaben der Mittäter zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichen würden", als urteilsfremd und die darauf gegründeten Anfechtungserwägungen als unbeachtlich. Der zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens der kriminellen Organisation (Schuldspruchfaktum 2.) global erhobene Beschwerdevorwurf einer begründungslosen "Vermutung zum Nachteil des Angeklagten", setzt sich über die bezüglichen detaillierten Urteilspassagen (US 5 ff) hinweg und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Soweit sie mit Bezugnahme auf die Aussage des gesondert verfolgten Alex v***** in anderem Zusammenhang zum Schuldspruchfaktum 1. außerbörsliche Veranlagungen thematisiert, hält sie nicht am - eingangs bereits wiedergegebenen - Urteilssachverhalt fest. Auch die weiteren Einwände aus der Sicht des § 278a Abs 1 Z 3 StGB vermeintlich fehlender Feststellungen zur objektiven wie auch subjektiven Tatbestandsverwirklichung sind nicht zielführend, weil sie die erstinstanzlichen Urteilsannahmen sowohl zur als erwiesen erachteten tatbildlichen (Mayerhofer StGB5 § 278a Anm 6) Verschleierung des Aufbaues und der arbeitsteiligen Ergänzung der in der kriminellen Organisation zusammengefassten (Schein)Firmen (abermals US 5 ff) als auch zur Kenntnis des Angeklagten davon (US 27, 31, 33) mit Stillschweigen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.