Testo completo
OGH 6Ob74/02d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.04.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kleingartenverein L*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.801,85 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2002, GZ 13 R 113/01k-20, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. April 2001, GZ 9 Cg 146/00g-15, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 23. 6. 2000 begehrt die Klägerin Schadenersatz von 300.000 S. Durch eine vereinbarungswidrige Teilung von Kleingartenparzellen sei ihre mit Unterpachtvertrag gepachtete Parzelle um 265 m2 verringert worden. Der geplante Kellerausbau sei nur mit Mehrkosten von 150.000 S möglich. Durch die Flächenverringerung sei eine Wertminderung von 150.000 S eingetreten. Der Beklagte habe sie über die Beschränkungen der Teilung nicht aufgeklärt und irregeführt.
Nach den Feststellungen hatte die Klägerin am 1. 4. 1992 die Gartenparzelle Nr 10 vom Zentralverband gepachtet. Die Klägerin hatte sich mit dem Unterpächter der Nachbarparzelle Nr 9 über die Zusammenlegung der benachbarten Kleingärten und die anschließende Teilung per 1. 1. 1996 geeinigt. Die Teilung wurde noch im Jahr 1995 vollzogen. Im Jahr 1996 beschwerte sich die Klägerin beim Obmann des Beklagten, dass sie zu wenig Grund erhalten habe.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Die außerordentliche Revision releviert, dass die Teilung unwirksam gewesen sei, weil entgegen dem § 14 Abs 1 Kleingartengesetz (KlGG) keine Zustimmung des Zentralverbandes (des Generalpächters) zur Teilung vorliege. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf eine rechtswidrige und wirksame Teilung gestützt wurde. Wohl hat die Klägerin schon im Verfahren erster Instanz auf die fehlende Zustimmung des Generalpächters zur Teilung hingewiesen. Die darauf gestützte Unwirksamkeit der Teilung kann jedoch keine schlüssige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz bilden, hätte die Klägerin doch einen primären Anspruch darauf, die Teilung rückgängig zu machen und die beanspruchte Grundfläche wieder in Besitz zu nehmen. Eine Wertminderung und künftige Mehrkosten wären dann noch nicht entstandene Schäden. Gegen die Verjährung des mit dem Klagebegehren geltend gemachten Schadenersatzanspruches werden keine triftigen Argumente vorgebracht.