OGH 9ObA72/02g

9ObA72/02gTribunale superiore17 apr 2002

Testo completo

OGH 9ObA72/02g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ursula E*****, Verkäuferin, , vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei "M GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 3.929,57 (S 54.072,04) sA [Revisionsstreitwert: EUR

1. 720 = S 23.667,72] über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2001, GZ 8 Ra 179/01g-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hat den in § 46 Abs 3 Z 1 ASGG genannten Betrag nicht überstiegen, sodass die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage in Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt aber hier nicht vor. Die Revisionswerberin übersieht, dass sie mit dem zuständigen Vertreter des Arbeitgebers, den sie telefonisch darauf angesprochen hatte, dass mit ihr ein unterkollektivvertragliches Entgelt vereinbart worden war, darüber Einigung erzielt hat, die Sache bei einem persönlichen Gespräch zu klären. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, sie könne daher nicht vor dem vereinbarten Gespräche austreten, ist nicht unvertretbar. Dass der Vertreter des Arbeitgebers den Wunsch äußerte, das Gespräch ohne Beisein des miterschienenen Ehegatten der Klägerin zu führen, ändert daran schon deshalb nichts, weil die Klägerin nach den Feststellungen dem Vertreter des Arbeitgebers gar nicht die Gelegenheit gab, auf die von ihr geäußerte Bedingung, der Ehemann müsse anwesend sein, zu reagieren, sondern ohne Abwarten einer Antwort das Geschäft verließ.

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