OGH 4Ob50/02k

4Ob50/02kTribunale superiore9 apr 2002

Testo completo

OGH 4Ob50/02k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tanja R*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft, K***** vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert 100.000 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. November 2001, GZ 4 R 280/01w-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2001, GZ 23 C 3375/00i-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Operationen lege artis erfolgten und dass vor den in hohem Maß medizinisch notwendigen Eingriffen ein ausführliches Aufklärungsgespräch des Operateurs mit der Klägerin stattgefunden hatte. Dabei wurde erörtert, dass mehrere Operationen erforderlich sein würden. Über mögliche Komplikationen, wie überschießende Narbenbildung, Narbenschrumpfungen und Nervenschmerzen wurde ebenso gesprochen wie darüber, dass allenfalls operative Nachkorrekturen erforderlich werden könnten. Im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Bruststraffung hat der Operateur auch darüber aufgeklärt, dass die Gefahr einer Asymmetrie sowie allenfalls Wundheilungsstörungen auftreten könnten, insbesondere, dass es nach der Operation zu einem erschlafften Zustand des Gewebes kommen könne.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe subjektiv die Tragweite möglicher Operationsfolgen nicht erkannt. Von der als erheblich angesprochenen Rechtsfrage, ob eine allfällige subjektive Fehleinschätzung des Patienten - trotz objektiv ausreichender Aufklärung über mögliche Folgen des Eingriffs - eine Haftung des Arztes (der Krankenanstalt) nach sich ziehen kann, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Die Vorinstanzen haben nämlich festgestellt, dass die Klägerin auch dann die Zustimmung zu den Operationen erteilt hätte, wenn sie sich der späteren Komplikationen von Anfang an bewusst gewesen wäre, weil ihre Lebensqualität ohne diese Operationen wesentlich geringer gewesen wäre und sich die nachteiligen Folgen durch weitere Eingriffe beheben oder doch mindern ließen. Eine Ersatzpflicht der Beklagten für Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den kunstgerecht ausgeführten Eingriffen entfiele daher im vorliegenden Fall selbst dann, wenn unter Berücksichtigung der subjektiven Fehleinschätzung der Klägerin von einer unzureichenden Aufklärung ausgegangen werden müsste (Reischauer in Rummel, ABGB² § 1299 Rz 23b mwN).

Soweit die Klägerin Rechtsprechung zum erforderlichen Umfang der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Operationen primär kosmetischen Charakters vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen die bei ihr vorgenommenen Eingriffe in hohem Maß medizinisch notwendig waren und die Klägerin in einem ausführlichen Aufklärungsgespräch über die Tragweite möglicher Operationsfolgen aufgeklärt wurde. Dass sie diese Folgen subjektiv falsch einschätzte, hat im vorliegenden Fall nach dem oben Gesagten keine Bedeutung.

Mangels erheblicher Rechtsfragen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 2 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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