Testo completo
OGH 1Nd8/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zur AZ 5 Cg 43/02f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 2.296,26 Euro sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 2.296,26 Euro sA. Er stützt diesen Anspruch auf eine nach seinen Behauptungen unvertretbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einem Amtshaftungsprozess. Im Übrigen beantragte er die Delegierung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Aufgrund der erstgerichtlichen Verfügung vom 28. 2. 2002 wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof am 14. 3. 2002 zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vorgelegt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Die Klagebehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.