OGH 12Os11/02

12Os11/02Tribunale superiore14 mar 2002

Testo completo

OGH 12Os11/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolf-Dietrich K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Dezember 2001, GZ 37 Hv 537/01d-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Wolf-Dietrich K***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. August 1996 in Neunkirchen sich ein ihm von Dorothea M***** anvertrautes Gut, nämlich 2,000.000 S (als Gegenwert von 300.000 DM) mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der dagegen aus § 281 Abs 1 "Z 5 ev. 5a", 9 lit a und lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nach den entscheidungsrelevanten Feststellungen des Erstgerichtes verpflichtete sich der Angeklagte im Jahre 1996 seiner Wahltante Dorothea M***** gegenüber, einen Bargeldbetrag von 300.000 DM, der bei einem Verkauf einer Wohnung des Ehepaares Hans und Dorothea M***** in der Bundesrepublik Deutschland lukriert wurde, in Österreich mit 6 %iger jährlicher Verzinsung anzulegen. In Erfüllung dieser Vereinbarung eröffnete der Beschwerdeführer im August 1996 bei der V***** regGenb mH fünf jeweils auf Überbringer lautende vinkulierte Sparbücher mit einer (dem Wert von 300.000 DM entsprechenden) Gesamteinlage von 2,000.000 S und einer Laufzeit von jeweils 84 Monaten.

Da der genannten Bank die vom Beschwerdeführer angebotene Besicherung für einen ihm am 16. August 1996 mit einer Laufzeit bis 1. August 2016 gewährten Kredit in der Höhe von 4,5 Mio S nicht ausreichend erschien, verpfändete der Angeklagte - ohne die Zustimmung der Dorothea M***** einzuholen - am 19. August 1996 (unter Bekanntgabe der Losungsworte - 37/I) zur Sicherstellung der Kreditrückführung ferner die in Rede stehenden, kurz zuvor eröffneten Sparbücher. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass der Angeklagte im Sinn des bekämpften Schuldspruchs tatbildlich handelte, weil er durch die konstatierte Spareinlagen-Verpfändung unter Missachtung seiner Verpflichtung, bestimmte Vermögensinteressen der Berechtigten wahrzunehmen, eigentümergleich über das ihm anvertraute Gut verfügte und damit - im Hinblick auf die Haftung der Spareinlagen für alle Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten des bereits erwähnten Kreditvertrages (US 11 iVm 37/I, Pkt. 1) - die Sicherheit der Berechtigten, die Sachdisposition wieder zu erlangen, zumindest vorübergehend in Frage stellte (Steininger Komm3 § 133 RN 3, 16 mwN; SSt 35/12).

Somit haben alle unter dem Gesichtspunkt unzureichender Urteilsbegründung (Z 5) dargelegten Beschwerdeüberlegungen, wonach die zusätzliche Besicherung des Kredites in der Höhe von 4,5 Mio S durch die Verpfändung "eine krasse Überdeckung war" und der Angeklagte darauf vertrauen konnte, dass die verpfändeten Sparbücher bei Ablauf der zur Ertragsoptimierung vereinbarten 84-monatigen Bindung im Jahre 2003 zur Besicherung des Darlehens "gar nicht mehr notwendig gewesen wären", vorweg auf sich zu beruhen. Gleiches gilt für den - auch aus "Z 9a und b" erhobenen, das zur angestrebten Problematisierung unrechtmäßiger Bereicherung unter anderem unabdingbare Erfordernis einer dem Täter zur Tatzeit sofort möglichen Schadensdeckung missachtenden - Einwand, wonach im Hinblick auf die von der Zeugin M***** akzeptierte Bindung des Kapitals "ein unter diesen Umständen entsprechender Deckungsfonds rechtzeitig, nämlich sogar vor Ende der Bindungsfrist am 16. 8. 2003 bzw wegen Ablaufs der Lebensversicherung" des Angeklagten "und dadurch erfolgte teilweise Kreditrückzahlung sogar schon am 1. 1. 2002 frei war ....". Nur der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass dem Berechtigten während der hier aktuellen 84-monatigen Bindung der Spareinlagen - anders als die Beschwerde ersichtlich vermeint - die wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit über das Kapital ungeschmälert - mit allfälligen Konsequenzen allein für den ursprünglich vereinbarten Zinsertrag - erhalten blieb, weshalb auch die auf den allfälligen Wegfall der Verpfändung der Spareinlagen vor Ende der Kapitalbindung abstellende Beschwerdeargumentation mangels Entscheidungsrelevanz schon vom Ansatz her verfehlt ist. Soweit die undifferenziert mit der Tatsachenrüge verbundene Mängelrüge darüber hinaus durch Betonung der Verlässlichkeit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und durch eigenständige, der erstgerichtlichen konträr entgegengesetzte Deutung von Beweisergebnissen aufzuzeigen versucht, dass die Annahmen des angefochtenen Urteils nicht zwingend sind und eine Lösung der Beweisfrage zugunsten des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre, unternimmt sie - ohne formelle Begründungmängel oder aktenkundige, in bedenklicher Weise verwertete Verfahrensergebnisse in der Bedeutung der herangezogenen Nichtigkeitsgründe darzutun - den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Die Rechtsrüge (teilweise nominell Z 5) setzt sich zunächst mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung der subjektiven Tatseite über dazu wesentliche Urteilspassagen (US 5 ff, 10 ff)

hinweg und hält im Übrigen ("Bei richtiger Feststellung .... hätte

das Gericht zur Überzeugung kommen müssen, dass mir ..... jeder

Bereicherungsvorsatz fehlte ...., weil ich der Annahme sein musste, ....") nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest; sie entbehrt daher zur Gänze der gesetzmäßigen Darlegung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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