OGH 15Nds7/02

15Nds7/02Tribunale superiore7 mar 2002

Testo completo

OGH 15Nds7/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Leo von der T***** wegen § 288 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 24 Hv 1033/01b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung des Strafverfahrens sowie dessen Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichts Innsbruck, Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird in Bezug auf das vor dem Landesgericht Innsbruck geführte Verfahren erster Instanz nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten hinsichtlich aller Richter des Landesgerichts Innsbruck wird die Strafsache gemäß §§ 62, 63 StPO dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.

Mit seinem Antrag auf Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichts Innsbruck wird der Beschuldigte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen den Richter des Landesgerichts Feldkirch Dr. Leo von der T*****, wird beim Landesgericht Innsbruck ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und des Vergehens gleicher Bezeichnung nach § 288 Abs 1 StGB geführt.

Mit dem vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz vom 9. Jänner 2002 beantragte der Beschuldigte zum einen die Delegierung des Strafverfahrens an das Landesgericht Linz oder das Landesgericht Salzburg sowie das Oberlandesgericht Linz, zum anderen lehnte er in eventu sämtliche Richter des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck als befangen ab.

Als Begründung für den Delegierungsantrag führte er an, dass aufgrund verschiedener Vorkommnisse in den gegen seine Lebensgefährtin geführten Zivil- und Strafverfahren, in denen er selbst als Zeuge aufgetreten sei, für ihn nunmehr bei Landes- und Oberlandesgericht Innsbruck kein faires Verfahren zu erwarten sei. Eine (namentlich genannte) Richterin des Landesgerichts Innsbruck sowie der Präsident und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck seien ausgeschlossen, weil sie gegen ihn in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten seien. Die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente seien nicht sofort, sondern erst mit zeitlicher Verzögerung geprüft worden. Seine - ihn nunmehr als falsch zur Last gelegten - Zeugenaussagen seien in den gegen seine Lebensgefährtin ergangenen Urteilen des Landes- und des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht gewürdigt worden. In einer Verhandlung jenes Strafverfahrens erster Instanz habe der Richter oder der Staatsanwalt bereits vor der Vernehmung des Antragstellers dessen Zeugenaussage im vorangegangenen Zivilprozess als falsch bezeichnet. Schließlich werde auch das - bis zur Beendigung dieses Strafverfahrens unterbrochene - Disziplinarverfahren gegen ihn beim Oberlandesgericht Linz geführt. Den in eventu gestellten Ablehnungsantrag stützte der Beschuldigte darauf, dass er "laufend in einem sehr negativen Gerede der Richterschaft des LG Innsbruck und des OLG Innsbruck" stehe und er den Verdacht habe, in den Augen dieser Richter "eine unangenehme, unerwünschte Person, ein Querulant" zu sein, er werde "dort ausgegrenzt und ohne sachliche Gründe als unglaubwürdig abgestempelt". Es bestehe daher die Gefahr, dass seine Anliegen "nicht mit der gebotenen Objektivität und Unvoreingenommenheit erfasst und beurteilt" würden.

Das Vorbringen des Beschuldigten bietet keinen Anlass zu einer Zuweisung des erstinstanzlichen Verfahrens an ein anderes Gericht iSd §§ 62 und 63 StPO. Denn der Sache nach behauptet der Antragsteller im Delegierungsantrag lediglich die Ausgeschlossenheit einer einzigen Richterin sowie die Voreingenommenheit einzelner (nicht aller) Richter des Landesgerichts Innsbruck gegen seine Person. Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen jedoch nach ständiger Rechtsprechung infolge der abschließenden Regelung der damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen in §§ 72 bis 74a StPO eine Delegierung nicht (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 26, zuletzt OGH 15 Ns 19/01). Vielmehr könnte eine Strafsache aus Gründen der Ausgeschlossenheit und/oder Befangenheit dem örtlich zuständigen Gericht gegebenenfalls nach § 74 Abs 2 letzter Satz StPO (s auch § 22 Abs 3 GOG) abgenommen werden, dies aber nur dann, wenn wirklich alle Richter desselben als ausgeschlossen und/oder befangen anzusehen sind. Delegierungsgründe iSd § 62 StPO (siehe dazu Foregger/Fabrizy StPO8 § 62 Rz 1) wurden somit hinsichtlich des beim Landesgericht Innsbruck geführten Verfahrens nicht dargetan, zumal auch die Führung eines (inhaltsgleichen) Disziplinarverfahrens vor einem anderen Gericht keinen wichtigen Grund für eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Strafverfahrens darstellt.

Wohl aber normiert § 62 letzter Satz StPO einen wichtigen Grund für die Delegierung des vor dem Gerichtshof zweiter Instanz - aktuell zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts Innsbruck - zu führenden Verfahrens, ist doch der Beschuldigte zur Zeit Richter des dem Oberlandesgericht Innsbruck unterstellten Landesgerichts Feldkirch. Das Verfahren war daher (nur) in diesem Umfang dem Oberlandesgericht Innsbruck abzunehmen und dem Oberlandesgericht Linz zuzuweisen. Mit seinem Ablehnungsantrag hinsichtlich des gesamten Oberlandesgerichts Innsbruck war der Beschuldigte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.