OGH 2Ob31/02a

2Ob31/02aTribunale superiore28 feb 2002

Testo completo

OGH 2Ob31/02a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. Andreas Michael K*****, und 2. Gloria K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Heinz Kalss und Dr. Christian Branczik, Rechtsanwälte in Bad Aussee, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl. Ing. Helmut L*****, und

2. Herta L*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 3.633,64) über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2001, GZ 1 R 88/01k-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 19. November 2000, GZ 2 C 336/00y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Parteien wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zutragen.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile sind Nachbarn und jeweils Hälfteeigentümer ihrer angrenzenden Liegenschaften. In getrennten Verträgen der beiderseitigen Rechtsvorgängerin mit den Streitteilen als Käufer ist jeweils verankert, dass den Klägern das unentgeltliche und immer währende Recht zusteht, über einen planmäßig näher dargestellten, jedoch in seiner Breite nicht exakt ziffernmäßig definierten Weg mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und zu gehen. Weder schriftlich noch mündlich im Rahmen der Vertragsverhandlungen war seinerzeit gegenüber den beklagten Parteien eine bestimmte (Mindest)Zufahrtsbreite erwähnt worden. Der Weg wird nunmehr von beiden Parteien zum Zu- und Abfahren ihrer Fahrzeuge benützt, jedoch aufgrund der Schmalheit von durchgehend etwa drei Meter - wie sie seinerzeit von der Verkäuferin asphaltiert und mit Granitsteinleisten begrenzt worden war - nur sehr beschwerlich.

Mit ihrer Klage stellten die Kläger das in der letzten Streitverhandlung modifizierte Begehren festzustellen, dass die ihnen eingeräumte Dienstbarkeit eine benützbare Breite von 3,5 Meter aufweist, ausgenommenen jene Bereiche, die aufgrund bestehender in den Servitutsweg hineinragender befestigter Pflanzenbeete eine geringere befahrbare Breite von lediglich drei Meter aufweist; ferner werde festgestellt, dass die südliche Begrenzung dieses bezeichneten Dienstbarkeitsweges in einem Abstand von einem halben Meter von der nördlichen Gebäudeflanke bzw Gebäudefluchtlinie der beiden Wohnhäuser im Bereich der Grundgrenze zwischen beiden Objekten verläuft. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Aus der Entscheidungsbegründung ist hervorzuheben, dass “weder durch Vertragsauslegung, auch unter Zugrundelegung der angeschlossenen Pläne, noch Erforschung des Parteiwillens für den Fall, dass das gegenständliche Problem bei Vertragsabschluss bedacht worden wäre, ein Anhaltspunkt zu finden ist, dass den Klägern eine Dienstbarkeit in einer Breite von 3,5 Meter bzw deren südliche Begrenzung 0,5 Meter von der Hausflucht entfernt eingeräumt worden wäre”. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung samt (hypothetischer) Auslegung des Parteiwillens durch das Erstgericht, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, “weil - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt (besonders gelagerter Fall einer Vertragsauslegung) existiert”. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragen, dem Rechtsmittel der Gegner keine Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) über die Zulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gegenstand der Revision ist nämlich letztlich die Bekämpfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Vertragsauslegung im Einzelfall; eine solche würde jedoch nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn das Berufungsgericht dabei die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936; speziell im Zusammenhang mit der Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen: 5 Ob 5509/84 sowie 1 Ob 85/98a). Keine diese Voraussetzungen ist hier erfüllt. Auch die von den Revisionswerbern zu ihren Gunsten gewünschte Abwägung der beiderseitigen Interessen ist typisch von der Kasuistik des Einzelfalles im Lichte eines bloß singulären Vertragsverhältnisses abhängig und begründet damit keine erhebliche Rechtsfrage. An diesem Ergebnis vermag letztlich auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 des stmk Baugesetzes, wonach Hauszufahrten eine Mindestbreite von 3,5 Meter aufzuweisen haben, nichts zu ändern, weil es sich hiebei - wie die Rechtsmittelwerber selbst zugestehen - um öffentlich-rechtliche (Ordnungs)Vorschriften handelt, wohingegen im vorliegenden Fall (ausschließlich) ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, beruhend auf einer Begründung durch Vertrag, zwischen Servitutsbelasteten und -berechtigten handelt. Ob im konkreten Bedarfsfall Einsatzfahrzeuge trotz bestehender Zufahrtsbreite von (bloß) drei Meter ihre Zufahrts- und Einsatztätigkeit entfalten könn(t)en, ist für die vorliegende Entscheidung damit ebenfalls unmaßgeblich.

Die Revision der klagenden Parteien ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt haben, haben sie die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zutragen (RIS-Justiz RS0035979, RS003596).

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