OGH 15Os179/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Obersten Gerichtshof anlässlich der Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang M***** vorbehaltene Ausübung der ihm nach § 362 Abs 1 und 2 StPO zustehenden Befugnis betreffend die vom Schuldspruch umfassten "Fakten 4 bis 6" des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. März 2001, GZ 8 Vr 279/98-100, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Hacker, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Schubert, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 362 Abs 1 StPO wird die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen der vom erstgerichtlichen Schuldspruch umfassten "Fakten 4 bis 6" (31.600 Stück Armbanduhren, ein Paket Module und zehn Kartons Computerteile mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 245.741,- S = 17.858,69 EUR) verfügt, das Urteil in diesem Umfang sowie in den Strafaussprüchen (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 StPO zu Recht erkannt:
Wolfgang M***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und das Finanzvergehen des Schmuggels auch hinsichtlich der im Ersturteil genannten "Fakten 4 bis 6" (31.600 Stück Armbanduhren, ein Paket Module und zehn Kartons Computerteile mit Eingangsabgaben vom 245.741,- S = 17.858,69 EUR) begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für das ihm unverändert im Umfang der weiteren Fakten des Schuldspruchs zur Last liegende Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB (verbleibende Schadenshöhe 16,537.832,- S = 1,201.851,12 EUR) wird er nach § 302 Abs 2 StGB zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe, für das Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs 1 FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 53,888.386,- S = 3,916.221,74 EUR) nach § 35 Abs 4 FinStrG zu 210.000 EUR Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu sieben Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu 360.000 EUR Wertersatzstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Begründung
Gründe:
Mit dem vorliegenden Urteil - das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Robert H***** enthält - wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 302 Abs 2 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe, nach § 35 Abs 4 FinStrG zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und drei Millionen S Geldstrafe (acht Monaten Ersatzfreiheitsstrafe), sowie fünf Millionen S Wertersatzstrafe (zehn Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Danach hat er zwischen 10. April 1996 und 30. Jänner 1998 in 180 im Urteil näher bezeichneten Fällen in Klingenbach
I.1. als Beamter der Zollbehörde mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Eingangsabgaben zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Ausfuhrkontrolle im Zuge der zollamtlichen Überwachung vorzunehmen, wissentlich missbraucht, wobei er einen Schaden vom 16,783.162,- S herbeiführte, indem er die erfolgte Ausfuhr zahlreicher - im Urteil aufgelisteter - Waren aus dem EU-Zollgebiet auf Versandanmeldung zollamtlich wahrheitswidrig bestätigte;
I.2. durch die zu I.1. genannten Handlungen dazu beigetragen, dass vorsätzlich vorschriftswidrig eingangsabgabenpflichtige Waren im Gesamtwert von 54,642.668,- S durch unbekannte Täter der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
Die (rechtzeitig angemeldete, aber verspätet ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2002 zurückgewiesen.
Bei der Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde ergaben sich jedoch aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Schuldspruch zu den "Fakten 4 bis 6" des Ersturteils festgestellten und damit diesem zugrunde gelegten Tatsachen, zumal bereits das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung selbst zugestand, dass die Verurteilung in diesem Umfang lediglich aufgrund eines Irrtums erfolgt ist, wobei die Täterschaft des Angeklagten von den Tatrichtern tatsächlich als nicht erwiesen angesehen worden war (US 37). Andere erhebliche Bedenken dieser Art ergaben sich für den Obersten Gerichtshof bei Prüfung der Aktenlage nicht.
Der Oberste Gerichtshof hatte daher nach § 362 Abs 1 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in diesem Umfang zu verfügen. Da nach der Überlegung des Obersten Gerichtshofs gemäß den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht zu erwarten ist, dass eine Wiederholung des Verfahrens die Schuld des Angeklagten in einem neuen Rechtsgang erweisen lässt (vgl Mayerhofer StPO4 § 362 E 16), war gemäß § 362 Abs 2 StPO sogleich mit einem diese Fakten betreffenden Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen. Bei der infolge Aufhebung auch der Strafaussprüche erforderlichen Strafneubemessung bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Schuldspruchs wirkte erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der relativ lange Tatzeitraum sowie die zum Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt die Qualifikationsgrenze des § 302 Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigende Schadenshöhe, mildernd hingegen kein Umstand.
In Hinblick auf den Wegfall eines (im Verhältnis zu dessen Gesamtumfang relativ geringen) Teils des Schuldspruchs sind die gegenüber dem Ersturteil maßvoll reduzierten Sanktionen tat- und tätergerecht. In Hinblick auf die für das Verbrechen des Amtsmissbrauchs ausgesprochene, nicht bloß geringfügige Freiheitsstrafe und die mit jeweils mehrmonatigen Ersatzfreiheitsstrafen verbundene Geld- und die Wertersatzstrafe nach dem Finanzstrafgesetz konnte von einer zusätzlichen Freiheitsstrafe nach § 35 Abs 4 FinStrG mangels spezial- oder generalpräventiver Notwendigkeit (§ 15 Abs 2 FinStrG) Abstand genommen werden.