OGH 1Nd4/02

1Nd4/02Tribunale superiore12 feb 2002

Testo completo

OGH 1Nd4/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen EUR 126.077,87 sA den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auch auf seiner Ansicht nach schuldhaft rechtswidrige Handlungen der Richter eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Linz (4 R 152/01b) im Verfahren 31 Nc 4/01t des Landesgerichts Linz. Dort sei ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich auf Grund einer haltlosen Rechtsansicht nicht bewilligt worden.

Wird nun ein Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.

Die Rechtssache war daher dem Landesgericht für ZRS Wien zu übertragen, das anstelle des Landesgerichts Wels über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden und allenfalls den Rechtsstreit zu erledigen haben wird.

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