OGH 15Os8/02

15Os8/02Tribunale superiore31 gen 2002

Testo completo

OGH 15Os8/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Danilo P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. November 2001, GZ 9 Vr 743/01-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Danilo P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 15. März 2001 in Pöttsching Lidija G***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit seinem PKW auf einen abgelegenen Feldweg führte, sie teilweise entkleidete, teilweise durch Androhung von Gewalt dazu brachte, die Hose auszuziehen, sie sodann unter Anwendung seiner überlegenen Körperkraft und seines Gewichtes am Beifahrersitz fixierte und mit seinem Glied in die Scheide der solcherart Eingeschüchterten eindrang.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen,

die Anzeige sei nicht unverzüglich, sondern erst am Folgetag erstattet worden,

von einer Drohung mit dem Töten habe die Zeugin Lidija G***** erstmals in der Hauptverhandlung, nicht aber zuvor gesprochen, eine Aufforderung des Angeklagten, diese Zeugin solle ihre Hose öffnen, lasse sich aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht ableiten,

der Angeklagte habe mit der genannten Zeugin abgesprochen, gemeinsam ein Zimmer zu suchen, woraus das Einverständnis Letzterer zum Geschlechtsverkehr abzuleiten sei, schließlich

die Tante des Opfers, Luca G*****, habe dieses - vom Erstgericht unerörtert - in ihrer Zeugenaussage als "leichtes Mädchen" bezeichnet,

weder Begründungsmängel aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.

Denn das Schöffengericht hat seine entscheidungswesentlichen Konstatierungen mit ausführlicher und mängelfreier Begründung im Wesentlichen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Lidija G***** gestützt (zur Zimmersuche s S 306) und die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Dabei hat es sich auch mit den Vorgängen nach der Tat bis zur Anzeigeerstattung eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff) und Widersprüche der Belastungszeugin erörtert (US 10 f). Die Beschwerdebehauptung, die Feststellung über die Aufforderung des Angeklagten zum Öffnen der Hose sei aus den Beweisergebnissen nicht ableitbar, ist ebenso aktenwidrig (s S 309) wie jene, die wertende Bezeichnung des Opfers durch die Zeugin Luca G***** sei im Urteil unerörtert geblieben (s US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich somit insgesamt in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Sie war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

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