OGH 3Nd515/01

3Nd515/01Tribunale superiore19 dic 2001

Testo completo

OGH 3Nd515/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria B*****, vertreten durch Giesinger, Ender Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Manuela Z*****, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 700.000 S sA, über den Delegierungsantrag der Klägerin den Beschluss

gefasst:

Spruch

An Stelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wird das Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die in Vorarlberg wohnhafte Klägerin begehrt die Verurteilung der in Graz wohnenden Beklagten zur Zahlung von 700.000 S sA. Der Beklagten sei der Nachlass ihrer am 22. 1. 2001 verstorbenen Großmutter aufgrund unbedingter Ersberklärung zur Hälfte eingeantwortet worden. Sie (Klägerin) habe für die Erblasserin seit 1. 1. 1990 umfangreiche Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsleistungen erbracht, wofür ihr gegenüber der Beklagten aus jedem denkbaren Rechtsgrund (wie Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherung...) zumindest der Klagebetrag zustehe. Schon in der Klage beantragt die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, weil die von ihr benannten Zeugen und sie selbst im Sprengel dieses Gerichtes wohnten und auch ein Ortsaugenschein am ehemaligen Wohnort der Erblasserin beantragt werde.

In ihrer Klagebeantwortung beantragte die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sprach sich auch gegen den Delegierungsantrag aus, weil sie und ihr als Zeuge benannter Ehegatte in Graz wohnhaft seien und ihre als Zeugin benannte Schwester in der Schweiz wohne. Einem Ortsaugenschein komme überdies keine besondere Bedeutung zu, weil die Größe des Hauses und des Gartens der Erblasserin zum Beweis für das Ausmaß der Haus(halts-)arbeiten der Klägerin auch durch einen Plan jederzeit belegt werden könne.

Die Klägerin hielt in einer Replik zur Klagebeantwortung ihren Delegierungsantrag aufrecht und brachte ergänzend vor, die nunmehr auch von ihr als Hauptzeugin beantragte Schwester der Beklagten wohne "aus Vorarlberger Sicht gleich über dem Rhein" und werde zur Zeugenvernehmung vor das erkennende Gericht kommen, wobei für sie die Anreise nach Feldkirch im Gegensatz zur Anreise nach Graz von großem Vorteil sei.

Das Vorlagegericht befürwortet die Delegierung als zweckmäßig. Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts eines anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden; Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 7 mwN; 4 Nd 505/00 uva). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit ist vor allem der Wohnort der Parteien und der Zeugen oder die Lage des Augenscheingegenstands maßgebend (Ballon aaO; Mayr aaO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht, und damit der Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips, gegenüber der Zuständigkeitsordnung Vorrang gebührt (4 Nd 512/99 mwN).

Im vorliegenden Verfahren wohnen fünf der von der Klägerin genannten Zeugen (darunter auch eine von der Beklagten genannte Zeugin) im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch, eine von beiden Parteien genannte Zeugin, die Schwester der Beklagten, die von der Klägerin als Hauptzeugin bezeichnet wird und nach ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht aussagen werde, wohnt in der Schweiz (nach Angaben der Klägerin: "über dem Rhein"). Die Klägerin wohnt in Vorarlberg, die Beklagte und ihr als Zeuge genannter Ehemann wohnen in Graz. Die Klägerin hat überdies zum Beweis ihres Vorbringens zum Thema "Haus- und Gartenarbeiten" einen Ortsaugenschein (in Vorarlberg) beantragt. Nach den dargelegten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Führung des vorliegenden Prozesses vor dem Landesgericht Feldkirch zu einer wesentlichen Verbilligung und Beschleunigung des Verfehrens führen kann und nicht allein diese Überlegungen, sondern auch das nach Möglichkeit zu wahrende Unmittelbarkeitsprinzip zugunsten beider Parteien die Delegierung nahelegen (EFSlg 87.960).

Aus diesen Erwägungen war dem Delegierungsantrag der Klägerin trotz des dagegen erhobenen Widerspruchs der Beklagten Folge zu geben, weil die genannten Zweckmäßigkeitserwägungen letztlich auch zugunsten der Beklagten ausschlaggebend sind.

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