OGH 15Os165/01

15Os165/01Tribunale superiore13 dic 2001

Testo completo

OGH 15Os165/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Resul E***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, fünfter und sechster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. September 2001, GZ 20 Hv 1039/01g-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das zuständige Bezirksgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche umfassenden Urteil wurde Resul E***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, fünfter und sechster Fall SMG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider

  1. im Herbst 2000 ca 250 Ecstasy-Tabletten von Vorarlberg nach Deutschland schmuggelte,

  2. im Herbst 2000 in Vorarlberg und Deutschland insgesamt zumindest 300 Stück Ecstasy-Tabletten an verschiedene Drogenkonsumenten verkaufte bzw übergab

sowie selbst Suchtgifte konsumierte, und zwar

  1. zwischen Anfang 2000 und Jänner 2001 im Raum Bregenz insgesamt fünf- bis sechsmal geringe Mengen Marihuana;

  2. im Zeitraum Dezember 2000 bis Jänner 2001 in Lindau insgesamt 10 bis 15 Stück Ecstasy-Tabletten und

  3. im Dezember 2000 in Bregenz eine geringe Menge Kokain. Die Tatrichter verhängten hiefür nach § 27 Abs 1 SMG eine gemäß § 43a Abs 2 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 200,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Dagegen richten sich die jeweils auf Z 11 (erster Fall) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, denen Berechtigung zukommt.

Zutreffend machen nämlich beide Nichtigkeitsbeschwerden eine Überschreitung des Strafrahmens des § 27 Abs 1 SMG geltend, weil die gegenständlich ausgesprochene Kombination einer viermonatigen Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe, die nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB einer 100-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, die in § 27 Abs 1 SMG vorgesehene Höchststrafe von lediglich sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen übersteigt.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers war der Strafausspruch aufzuheben und dem zuständigen Bezirksgericht die Strafneubemessung aufzutragen. Dabei wird das Erstgericht die zu § 290 Abs 2 StPO geltenden Grundsätze des sogenannten Verschlechterungsverbotes zu beachten haben.

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