OGH 10ObS367/01w

10ObS367/01wTribunale superiore11 dic 2001

Testo completo

OGH 10ObS367/01w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albert M*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2001, GZ 25 Rs 76/01i-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 2001, GZ 16 Cgs 18/00y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 2. 11. 1999 wurde der Antrag des am 4. 8. 1942 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension (ab dem Stichtag 1. 10. 1999) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sah die Mängel- und Tatsachenrüge nicht als berechtigt an und führte zur Rechtsrüge aus, dass die Behauptung eines - im übrigen nach der Berufskarriere des Klägers nicht in Betracht kommenden - Berufsschutzes eine unzulässige Neuerung darstelle. Zutreffend habe das Erstgericht den Kläger nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG beurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich darauf beruhender Verfahrens- und Feststellungsmängel mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebung- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11). Die Revisionsausführungen stellen weitgehend den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar. Im Übrigen wird auch weiterhin nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Umstände dem Kläger Berufsschutz zukommen sollte.

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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