OGH 12Os98/01

12Os98/01Tribunale superiore6 dic 2001

Testo completo

OGH 12Os98/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Heinz D***** und Dr. Friedrich D***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 Vr 1015/01 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Friedrich D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. September 2001, (AZ 9 Bs 266, 267/01, ON 212), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Friedrich D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Zum AZ 26 Vr 1015/01 des Landesgerichtes Salzburg ist gegen Dr. Friedrich D***** eine Voruntersuchung wegen der - jeweils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen und idealkonkurrierend verwirklichten - Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 erster und dritter Fall StGB anhängig.

Der am 29. August 2001 festgenommene (ON 174) Beschuldigte befindet sich seit 30. August 2001, fortgesetzt am 12. September 2001, wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO) in Untersuchungshaft (ON 175 und 194).

Seinen gegen diese Haftbeschlüsse des Untersuchungsrichters erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Linz unter Bestätigung ihrer Gesetzmäßigkeit mit Entscheidung vom 26. September 2001, AZ 9 Bs 266, 267/01 (ON 212), nicht Folge.

Der Gerichtshof zweiter Instanz ging - soweit haftrelevant - vom dringenden Verdacht aus, dass Dr. Friedrich D***** durch Verwendung eines Teilbetrages von mindestens 5,5 Mio S aus einem im Eigentum der GOHG (kurz: Serie 30) stehenden Aktienerlös von insgesamt 15,837.680 S für die gemeinsam mit seinem Bruder Dr. Heinz D im Ausland betriebenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts D***** - Wirtschaftsservice GdbR und P***** d.o.o. zu dem dadurch seitens Dr. Heinz D***** als Alleinvertretungsbefugter der Serie 30 begangenen wissentlichen Befugnismissbrauch zum Nachteil der Geldanleger der Serie 30 und zur Beiseiteschaffung des Vermögens dieser Gesellschaft und Vereitelung der Befriedigung von deren Hauptgläubigern, der Serien 6 und 20, unter den jeweils tatbestandsrelevanten subjektiven Bedingungen beigetragen zu haben.

Der dagegen ausgeführten Grundrechtsbeschwerde, mit welcher Dr. Friedrich D***** sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachtes als auch der Haftgründe bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.

Gegen den Beschuldigten ist beim Landesgericht Salzburg im Stadium der Hauptverhandlung ein weiteres Strafverfahren, das sogenannte W*****-Verfahren, anhängig, in welchem ihm vorgeworfen wird, im Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 als primär für die Rechtsangelegenheiten des Anlagebereiches der I*****-AG zuständiges Vorstandsmitglied und später als deren Vorstandsvorsitzender durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem die Konzeption der unredlich geplanten Verlustserien 20 und 30, zu der mittels ungetreuer Verwaltung des Anlegerkapitals seitens der Organe der Treuhandgesellschaften bewirkten Fortführung des konkursreifen Konzerns beigetragen und darüber hinaus als Mitgeschäftsführer der Serien 14, 16 und 17 über deren Vermögen schädigend verfügt und dadurch einen Schaden von insgesamt 1035,075.752 S (mit-)verschuldet zu haben.

Nach dem Inhalt der dortigen Anklage (ON 44, ON 89) ist - soweit aktenkundig - davon auszugehen, dass dem Beschuldigten (unter anderem) die gesamten im Deliktszeitraum erfolgten Einzahlungen der Anleger der Serie 30 als Untreueschaden angelastet werden. Im Falle einer Verurteilung käme damit allerdings ein Schuldspruch wegen Beitragstäterschaft zur Untreue in Ansehung der hier verfahrensrelevanten Aktienerlöse nicht mehr in Betracht. Da der Anlegerschaden nach dem Anklagesachverhalt bereits mit der Einzahlung der Kapitalien eintrat, könnten die Investoren durch die, wenn auch lange danach erfolgte Entziehung des Aktienerlöses strafrechtlich nicht neuerlich durch Untreue geschädigt worden sein. Solcherart ist die dringende Verdachtslage in Richtung § 153 StGB an ein anderes Verfahren gebunden, neben dem der hier erhobene Vorwurf nur alternativ, aber nicht kumulativ bestehen kann. Unberührt bleibt jedoch eine durch den Vermögenstransfer herbeigeführte Schädigung der Serien 6 und 20 als Handelsgesellschaften, die eigenständig Rechte erwerben können (§§ 124, 161 Abs 2 HGB), und als Hauptgläubiger der Serie 30 auf Grund der Gewährung einerseits eines Nachrangdarlehens von 195 Mio S und anderseits der Beteiligung als stiller Gesellschafter mit einem Betrag von 69 Mio S (47/I) und damit der die Haft in gleichem Maße rechtfertigende dringende Tatverdacht wegen des idealkonkurrierenden Verbrechens der betrügerischen Krida.

Soweit sich die Einwände der Grundrechtsbeschwerde demgemäß mit dem Hinweis auf eine partielle - vom Oberlandesgericht im Übrigen ohnehin nicht in den Schaden eingerechnete - Begleichung von Schulden der Serie 30 und der den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten fallspezifisch nicht Rechnung tragenden formalistischen Bestreitung der Position von Dr. Heinz D***** als Verfügungsbefugter über das Vermögen der Serie 30 allein gegen den Untreueverdacht richten, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

In welchem Ausmaß und wodurch der Beschuldigte nach der derzeitigen Aktenlage erhöht wahrscheinlich am Entzug der Aktienerlöse mitwirkte, blieb im angefochtenen Beschluss nicht "unklar", sondern wurde in voller Übereinstimmung mit den Angaben des Dr. Heinz D***** (509 f, h, g/II, 461 f/III) dort genau bezeichnet.

Da Dr. Friedrich D***** eine gemeinsame Investition von mindestens 5,5 Mio S aus einem der Serie 30 entzogenen Barvermögen für Privatgeschäfte angelastet wird, ist der ins Treffen geführte Umstand ersichtlich irrelevant, dass unter Ausklammerung dieser Finanzierungskomponente eine Beteiligung an der Abwicklung dieser Projekte "für sich betrachtet" keinen Tatbeitrag zu einer strafbaren Handlung bedeuten.

Dass der Beschwerdeführer aber um die gläubigerschädigende Herkunft der - noch dazu entgegen allen Gepflogenheiten im redlichen Wirtschaftsleben, wenn auch gang und gäbe im Rahmen der Gestion des W*****-Konzerns, auf Sparbücher transferierten - Gelder mit größter Wahrscheinlichkeit genau Bescheid wusste, wurde mit dem Hinweis auf das nicht nur persönliche, sondern auch durch das gemeinsame Führen bis dahin erfolgloser (211/VI) dubioser ausländischer Gesellschaften in gleichem Maße in wirtschaftlicher Hinsicht bestehende Naheverhältnis zu Dr. Heinz D***** von den Haftinstanzen einwandfrei begründet, und zwar umsomehr bei gebührender Bedachtnahme auf das sich aus der oben bezeichneten Anklage ergebende umfassende Hintergrundwissen des Beschuldigten zum Anlagesektor des W*****-Konzerns und die Parallelität zu dort spezifisch gewählten Schadensinstrumentarien, etwa durch den der Verschleierung des Zahlungsflusses dienenden Einsatz von Sparbüchern.

Der Einwand, die von Dr. Heinz D***** zur Verwendung des Aktienerlöses angegebenen geschäftlichen Aktivitäten seien vom Unternehmensgegenstand der Serie 30 umfasst gewesen, ist unschlüssig; es handelt sich hier eben nicht um Geschäfte dieser Gesellschaft, sondern ausschließlich um dieser gegenüber verheimlichte Privatgeschäfte der beiden Beschuldigten.

Inwieweit daraus Rückflüsse an die Serie 30 zu erwarten gewesen sei sollten, gibt weder die Beschwerde an, noch bietet der Akteninhalt dafür eine Aufklärung. Davon abgesehen wären derartige - hier extrem kontraindizierte - Transaktionen für die Tatbestandsverwirklichung in Ermangelung einer dafür geforderten dauernden Schädigung (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 11) irrelevant, sondern nur unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen nachträglichen Schadensgutmachung von Bedeutung.

Dass diese allerdings trotz längst erfolgter Zahlungsflüsse bislang ausblieb, ja nicht einmal die am 28. Juni 2000 zwischen den Liquidatoren der Serien 6 und 20 sowie Dr. Heinz D***** per Vergleich ausgehandelte Minimalsumme von insgesamt 4,5 Mio S bezahlt wurde (67/I), ist ein durch keinerlei Argumentation aus der Welt zu schaffendes objektiv feststehendes Faktum.

Die Tatsache, dass das Oberlandesgericht den dem Beschuldigten verdachtsmäßig in qualifizierter Weise angelasteten Schadensbetrag auf Grund fehlender objektiver Beweismittel weiter reduzierte, hat im Gegensatz zur Beschwerde keine negative Aussagekraft zum Beweiswert der insoweit von Anfang an für Dr. Friedrich D***** nicht belastenden Aussage seines mitbeschuldigten Bruders. Gleichfalls ohne Auswirkung auf den dringenden Tatverdacht ist der von der Beschwerdeinstanz zutreffend als irrelevant beurteilte Umstand, dass sich - gerichtsnotorisch erwartungsgemäß - die Investitionen von 5,5 Mio S aus den Buchhaltungsunterlagen der begünstigten Privatfirmen des Beschuldigten nicht belegen lassen.

Der Gerichtshof zweiter Instanz (ebenso wie der Untersuchungsrichter) unterlag aber auch darin keinerlei aktenmäßiger (475 f/I) Fehlbeurteilung, dass die Berufung von Dr. Heinz D***** zum Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter der T***** GmbH und damit zum Alleinverfügungsberechtigten der Serie 30 infolge deren Rolle als Alleingesellschafterin der G***** GmbH, welche ihrerseits ab 2. April 1993 die geschäftsführende Gesellschafterin der Serie 30 war (447, 451 f, 455 f, 459/I), auf einer gezielten Aktion des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für die I***** AG, der vorherigen Gesellschafterin der T***** GmbH (307 bis 309/IV), beruhte. Dass Dr. Friedrich D***** den Beschluss der dritten außerordentlichen Hauptversammlung der I***** AG vom 1. April 1993 auf Auflösung der Gesellschaft mit der Begründung bekämpfte, es würden dabei die Serie 30 einbeziehende gesellschaftsfremde Interessen verfolgt, ändert daran angesichts der insoweit durchaus lebensnahen Argumentation des Untersuchungsrichters zum damit verfolgten Zweck nichts.

Es trifft weiters nicht zu, dass der Aussage von Adolf S*****, wonach es schon stimmen werde, dass Dr. Heinz D***** die Einlage der T***** treuhändig für die I***** AG (in welcher der Beschuldigte nach eigenen Angaben Liquidator war - 247 f/VI) hielt (47/III), im Sinne des Beschwerdevorbringens eine Bestreitung der Treuhandschaft durch Dr. Heinz D***** zu entnehmen ist.

Der rechtliche Status der Serie 30 infolge Konkurses der U***** als weitere Gesellschafterin und schließlich der Löschung dieser Serie im Firmenbuch am 16. April 1997 mangels Ausübung eines Gewerbes (451, 487/I) ist für die Deliktstauglichkeit eines Vermögensentzuges zu ihrem Nachteil irrelevant, weil von diesen Faktoren bestehende Vermögenswerte der Gesellschaft - für einen Wirtschaftsjuristen wie dem Beschuldigten evidentermaßen - nicht tangiert werden können. Davon abgesehen ist der Beschwerde zuwider im Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Serie 30 (307 f/II) ohnehin ausdrücklich geregelt, dass die Auflösungsgründe des § 131 HGB (unter anderem der Konkurs eines Gesellschafters) nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen, sondern zum Ausscheiden des Gesellschafters, und weiters, dass die Gesellschaft ohne Liquidation von der verbliebenen Gesellschafterin fortzuführen ist. Damit stand mit Konkurseröffnung über das Vermögen der U*****-GmbH am 2. April 1993 (447/I) fest, dass fürderhin die G*****-GmbH als einzige geschäftsführende Gesellschafterin zu fungieren hat. Genau davon sind die Haftinstanzen im Ergebnis ausgegangen.

Welche Rolle es für die Tatbestandstauglichkeit des Entzugs des Aktienerlöses aus dem Vermögen der Serie 30 in Richtung § 156 StGB spielen sollte, ob das geschädigte Unternehmen, die Serie 6, theoretisch berechtigt gewesen wäre, das der Serie 30 gewährte Nachrangdarlehen von jedem einzelnen Gesellschafter (Anleger) zurückzufordern (diese Variante wurde durch den bereits zitierten Vergleich allerdings ausdrücklich aufgegeben), legt die Beschwerde nicht dar, sodass sie insoweit einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Ob der Zeuge Dr. H***** (67/XIII) subjektiv der Meinung war, dass Dr. Heinz D***** für seine "Verdienste" um die G*****-GmbH ein Teil der Erlöse aus dem Aktienpaket zustand, spielt für die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes gleichfalls keine Rolle.

Davon, dass Dr. Heinz D***** jemals mit dem Anlagewesen des W*****-Konzerns etwas zu tun hatte, ging das Oberlandesgericht nicht aus, es stellte vielmehr lediglich dar, dass ein Zugriff auf die Aktienerlöse auf Grund der zahlreichen bestehenden firmenrechtlichen Verflechtungen (siehe insbesondere 447 f/I und 307 f/IV), des Naheverhältnisses zwischen den beiden Beschuldigten sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur Konzernspitze des I*****-Bereiches gehörte (99 bis 107/VI), überhaupt erst ermöglicht wurde.

Die Aussage des Zeugen Werner G***** (343 f/IV) konnte ohne Bedenken als belastend gewertet werden, weil sie belegt, dass Dr. Friedrich D***** wiederholt namhafte Bargeldbeträge mit der Konsequenz nicht belegbarer Zahlungsflüsse nach Kroatien brachte. Dabei war ohne Relevanz, dass dieser Zeuge als außenstehender Geschäftspartner naturgemäß nichts über die Herkunft des Geldes sagen konnte. Schließlich steht auch dem dringenden Tatverdacht nach § 156 StGB nicht entgegen, dass der Zeuge Christof K***** (133 f/VIII) den Beschuldigten nicht belastete.

Da die Argumentation des Oberlandesgerichtes auch zum Weiterbestand des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zutreffend ist, der von der Beschwerde dagegen allein geforderten expliziten Beschreibung der wiederholten Tathandlungen durch die genau bezeichnete mehrfache Mitwirkung an der Verwendung des hier in Rede stehenden Teilbetrages von 5,5 Mio S aus dem Aktienerlös hinreichend Genüge getan wurde, liegt - ohne dass mangels Grundrechtsrelevanz auf die überdies angenommene Fluchtgefahr näher einzugehen war - keine der behaupteten Grundrechtsverletzungen vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

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