OGH 12Os97/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander B***** und Walter B***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall (und 15 StGB) und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Juli 2001, GZ 27 Hv 39/01-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Alexander B***** und Walter B***** auch die bisherigen Kosten des jeweils sie betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Alexander B***** und Walter B***** wurden des in der Zeit vom 12. Oktober 1998 bis 16. November 2000 in zwölf Angriffen begangenen, teils vollendeten, teils versuchten (US 6, 10) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls überwiegend elektronischer Geräte samt Zubehör im Gesamtwert von mehr als 1,1 Mio S und Bargeldes in der Höhe von insgesamt 94.030 S durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall (zu ergänzen: und 15) StGB schuldig erkannt.
Den ausschließlich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit jeweils aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Da das Erstgericht feststellte, dass es dem Angeklagten im Tatzeitpunkt auf die gewinnbringende Tatwiederholung (§§ 5 Abs 2, 70 StGB) ankam (US 10), verfehlt bereits der die Subsumtionsrüge einleitende Einwand unterlassener Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen gewerbsmäßigen Handelns eine - nur bei umfassender Orientierung am Urteilssachverhalt - gesetzmäßige Darlegung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den Vorwurf mangelnder Prüfung der objektiven Qualifikationserfordernisse. Mit der isolierten Bezugnahme auf die von jenen im Vorverfahren (etwa 125, 357, 369, 373, 379, 381, 389, 421, 423, 433/I betreffend den geplanten und auch großteils realisierten Verkauf der Diebsbeute) abweichenden Verantwortungen der Angeklagten, (mit Ausnahme des Verkaufes eines Flachbildschirmes) "die gestohlenen Sachen im Lager der Firma des Erstangeklagten ""gehortet"" zu haben", werden insbesondere die die bekämpfte Qualifikation in objektiver Hinsicht begründenden, in sieben Angriffen begangenen Diebstähle von Bargeldbeträgen in der Höhe von 400 S (Schuldspruchfaktum I 9) bis 71.290 S (Schuldspruchfaktum I 3) vernachlässigt, weshalb es auch hier an der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt fehlt.
Nur der Vollständigkeit halber ist dazu ferner festzuhalten, dass als Einnahmen im Sinne des § 70 StGB nicht nur Geld- oder Geldeswert anzusehen sind, sondern - unabhängig von späterer Verwertung oder Verwendung - alle Sachwerte, durch die das Tätervermögen vermehrt wird (abweichend von der in der Beschwerde zitierten, vereinzelt gebliebenen Meinung Pallins in WK1 Rz 9 - Jerabek in WK2 Rz 10; Mayerhofer StGB5 E 20a, 34a, jeweils zu § 70).
Im Hinblick auf das (vom Schöffengericht miterwogene) einschlägig getrübte Vorleben der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Vielzahl der detailliert konkretisierten, professionell ausgeführten diebischen Angriffe in einem Zeitram von rund zwei Jahren waren darüber hinaus weitere qualifikationsbezogene erstinstanzliche Erörterungen entbehrlich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Der Einwand, aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach es weder ihm noch seinem Komplizen auf Geld angekommen sei und nicht daran gedacht gewesen sei, die Diebsbeute zu verwerten, lasse sich "eindeutig ableiten, dass die Motivation bzw der Vorsatz des Beschuldigten zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen weder darin bestand, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu beschaffen, noch sein bestehendes Einkommen in irgendeiner Form aufzustocken" (nominell Z 10, sachlich Z 5), betrifft nach dem dazu bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** Gesagten keine entscheidungsrelevante Tatsache. Da der Beschwerdeführer selbst angab, plausible Beweggründe für seine Taten nicht nennen zu können (471/III), und ferner seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (insoweit im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten - ON 73, US 9 f) gar nicht in Frage stellte, fehlt es schon an einem vermeintlich die subjektiven Erfordernisse gewerbsmäßigen Handelns berührenden Sachverhaltssubstrat selbst für den Eintritt in Überlegungen zu der von der Beschwerde vermissten Feststellung einer (Diebstahls-)"Sucht" des Angeklagten. Die - unsubstantiiert - relevierte Tatbegehung zugunsten eines Dritten schließlich, lässt einen sachlichen Bezug zu der hier abgeurteilten Fallkonstellation nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.