Testo completo
OGH 2Ob315/01i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander A*****, geb. am 27. April 1989 und der mj. Helena A*****, geb. am 13. Oktober 1991 wegen Neufestsetzung des Besuchsrechts über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Andreas A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 2 R 186/01d-86, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der gerichtliche Vergleich vom 29. 11. 1999 enthält eine ausreichende Besuchsrechtsregelung, deren Nichteinhaltung mit Mitteln der Zwangsvollstreckung geahndet werden kann. Keinesfalls begründet ein Verstoß gegen den Vergleich einen Anspruch auf eine neue Besuchsrechtsregelung. Die vergleichsweise Besuchsrechtsregelung bietet nahezu (bis auf 2 Besuchswochenenden pro Jahr!) das, was vom Vater nunmehr beantragt wurde. Die geringfügige Differenz begründet keine erhebliche Rechtsfrage.