OGH 9Ob263/01v

9Ob263/01vTribunale superiore28 nov 2001

Testo completo

OGH 9Ob263/01v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** AG, D-, vertreten durch Salpius Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Peter ***** T, Kaufmann, D-*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen einstweiliger Verfügung (DM 608.642,15 sA = S 4,260.495,05 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Juli 2001, GZ 4 R 371/01i, 4 R 368/01y-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer subjektiven Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO zu bejahen ist, richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser - vom Revisionsrekurswerber in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen - Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Seine Ausführungen, mit denen er Einzelaspekte des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes herausgreift, ignorieren das von der zweiten Instanz nachvollziehbar gewürdigte Gesamtbild des Verhaltens des Gegners der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegner), das die Bejahung einer subjektiven Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO keinesfalls unvertretbar erscheinen lässt.

Mit seiner Entscheidung über den Widerspruch des Antragsgegners hat das Erstgericht die in der einstweiligen Verfügung gesetzte Befristung iS des § 391 Abs 1 EO nicht abgeändert, sondern zusätzlich der gefährdeten Partei "gemäß § 391 EO" eine Frist gesetzt, innerhalb der "Schritte und Anträge zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung und deren Zustellung" an den Antragsgegner nachzuweisen sind. Damit hat das Erstgericht dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung "bis zum Zeitpunkt der Erlassung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionsbewilligung und deren Zustellung an den Drittschuldner" unzureichend sei, weil es im Belieben der gefährdeten Partei stünde, durch Unterlassung entsprechender Schritte die einstweilige Verfügung ewig aufrechtzuerhalten. Dem Revisionsrekurswerber ist lediglich darin zuzustimmen, dass die nunmehr erteilte Friste zum Nachweis von "Schritte(n) und Anträge(n) zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung und deren Zustellung" unrichtigerweise als Frist nach § 391 Abs 1 EO bezeichnet wurde. Diese Fehlbezeichnung ist allerdings unerheblich, zumal inhaltlich kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der nunmehr gesetzten Frist um eine Rechtfertigungsfrist nach § 391 Abs 2 EO handelt, durch die die im Zusammenhang mit der zunächst gegen die Befristung der einstweiligen Verfügung geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden. Durch diese Frist ist sichergestellt, dass die gefährdete Partei nicht - wie vom Revisionswerber befürchtet - durch Untätigkeit die einstweilige Verfügung über Gebühr aufrecht erhalten kann.

Dass die Formulierung der vom Erstgericht gesetzten Frist vom Gesetzeswortlaut, der auf den Nachweis der Einbringung des Exekutionsantrages abstellt, abweicht, ist nicht von Bedeutung, zumal unter den fristgemäß zu setzenden "Schritten und Anträgen zur Erreichung der Exekutionsbewilligung und deren Zustellung" sinnvollerweise ohnedies nur die Einbringung des Exekutionsantrages verstanden werden kann.

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