OGH 14Os153/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall; 15 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 3. September 2001, GZ 15 Hv 1.030/01z-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Gerhard K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall), 15 StGB (A) und des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 und 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er
............ B) am 9. April 2001 gegen 22,50 Uhr auf der A 1, Richtungsfahrbahn Salzburg, im Gemeindegebiet von Markersdorf-Haindorf als Lenker eines PKWs BMW 525i durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er das Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung und trotz seiner Alkoholisierung steuerte, wodurch er bei einer Geschwindigkeit von ca 150 km/h mit dem Kraftfahrzeug ins Schleudern geriet und nach rechts von der Fahrbahn abkam, fahrlässig den Tod seines Beifahrers Alois K***** herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorhersehen können, dass ihm das Lenken eines PKWs, sohin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet wäre.
Der allein gegen den Schuldspruch B) gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zuwider haben die Tatrichter seinen Antrag auf "Einholung eines neuerlichen kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens, weil trotz festgestellter Vorschadenfreiheit sich das rechte Vorderrad infolge Materialermüdung vom Auto getrennt habe" (S 127/II), mit Recht abgelehnt, weil im Antrag keine Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) dargetan wurden, die die Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.
Auch das Rechtsmittel räumt ein, das - einverständlich verlesene (S 127/II) - Gutachten des Sachverständigen Gottfried P***** (ON 10 in ON 32) sei völlig untadelig; es werde die Sachkunde des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen (S 161/II).
Entsprechend seinem Gerichtsauftrag, allfällige unfallskausale Vorschäden am gegenständlichen PKW festzustellen, hat der Sachverständige die vom Angeklagten vor der Gendarmerie geäußerte Vermutung, das Auto habe wegen eines Reifenplatzers plötzlich nach rechts gezogen (S 59 in ON 32) widerlegt, aber auch explizit keine unfallskausalen Vorschäden am Fahrwerk festgestellt. Die unter anderem vorhandene Bruchstelle im Bereich der rechten Vorderachsseite wurde dem Auslauf des Unfallsfahrzeuges in Form von Überschlägen und Anstoß an Bäume zugeordnet (S 133 in ON 10).
Damit wird aber auch auf die erstmals in der Hauptverhandlung gebotene Version des Beschwerdeführers eingegangen, es habe sich das rechte Vorderrad gelöst (S 123/II).
Im Blick auf die erstgerichtlichen Erwägungen (US 17 f) in Bezug auf das dokumentierte Spurenbild (geradlinig verlaufende Gummiabriebspuren; keine Kratzer auf der Fahrbahn; S 75 f in ON 32) wurde mit Recht dem der Rüge zugrunde liegenden Beweisantrag die Tauglichkeit zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage versagt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.