OGH 12Os92/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juli 2001, GZ 35 Vr 242/01-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Hermann S***** wurde des (richtig: teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (zu ergänzen: und § 15 StGB) - anklagekonform - schuldig erkannt, weil er "in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) in Verkehr gesetzt hat, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar:
1. zwischen 17. 1. 2001 und 26. 1. 2001 insgesamt ca 100 Gramm Kokainzubereitung an unbekannte Abnehmer inklusive einer unbekannten Menge an Christoph Z*****, wobei es bezüglich 50,5 Gramm beim Versuch geblieben ist;
2. am 26. 1. 2001 153,2 Gramm Cannabisharz an Unbekannte, wobei es beim Versuch geblieben ist;
3. am 27. 1. 2001 5 Gramm Heroin und 60 Gramm Cannabisharz an August S*****;
4. am 14. 2. 2001 4,5 Gramm Heroin und 8 Gramm Cannabisharz an Unbekannte, wobei es beim Versuch geblieben ist."
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen schwerpunktmäßig auf die Angaben des Zeugen Robert D***** über die ihm - vom in der Zwischenzeit verstorbenen - Christoph Z***** erteilten Informationen, insbesondere wonach der Angeklagte am Tag seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft von einem Unbekannten 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten habe, auf das Ergebnis einer mit den von Z***** genannten Tatmodalitäten im Einklang stehenden, in der Wohnung des Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung, sowie auf die große Menge des erworbenen Suchtgifts, dessen teilweise bereits handelsgerechte Abpackung und den durch den Angeklagten nach seiner Haftentlassung getätigten Erwerb einer elektrischen Waage, was jeweils als Hinweis auf das in Aussicht genommene Inverkehrsetzen von Suchtgift interpretiert wurde. Mit eingehender mängelfreier Begründung erachtete es sowohl die Verantwortung des Angeklagten, der lediglich des Suchtgiftbesitzes zum Zweck des Eigenkonsums geständig war, als auch die (von seiner ursprünglichen Version abweichende, den Beschwerdeführer nunmehr entlastende) Sachverhaltsdarstellung des Zeugen August S***** und die diese stützenden Angaben des Zeugen Markus P***** als nicht glaubwürdig.
Diesen, als bloße "Vermutungen" bezeichneten, Urteilserwägungen setzt die Tatsachenrüge (Z 5a) jeweils eigenständige, jenen der Tatrichter diametral entgegengesetzte Beurteilungen der in Rede stehenden Beweismittel und -ergebnisse entgegen, setzt sich dabei partiell über Begründungspassagen zur Qualität der vom - in der Beschwerde als "Zeuge vom Hörensagen" abqualifizierten - Zeugen D***** wiedergegebenen Angaben des Christoph Z***** und zur Bejahung der für den Additionseffekt maßgebenden Grundlagen hinweg, betont die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten und erschöpft sich solcherart in Wahrheit im hier unzulässigen Versuch, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne damit allerdings Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.