OGH 15Os160/01

15Os160/01Tribunale superiore15 nov 2001

Testo completo

OGH 15Os160/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 7a Vr 6811/01 anhängigen Strafsache gegen Mihael K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Oktober 2001, AZ 19 Bs 236/01 (ON 38 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mihael K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mihael K***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 11. August 2001 (nunmehr nur) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. August 2001 (ON 10) wurde ihm das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB angelastet.

Danach hat er von Anfang 1999 bis Juni 2001 in Wien gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der B***** durch die Vorspiegelung, ein redlicher Mitarbeiter zu sein, unter Benützung gefälschter, nämlich mit der Unterschrift von Bekannten und Freunden versehener Anträge, sohin falscher Urkunden, durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von insgesamt 1,3 Mio S verleitet und so die Berechtigten des angeführten Bankinstitutes in dieser Höhe am Vermögen geschädigt. Anlässlich der Ausdehnung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung vom 4. September 2001 wurde ihm weiters zur Last gelegt, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, dass er als Angestellter der B***** die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten dadurch wissentlich missbraucht und der B***** einen Vermögensnachteil von ca 10 Mio S zugefügt hat, indem er unter Verwendung bekannter Daten Konten anlegte, Überziehungsrahmen im Sinn seiner Befugnis genehmigte und sich das Geld zueignete.

Zwischenzeitig wurde Mihael K***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. September 2001 wegen der inkriminierten Taten der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 26) erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund an (ON 38).

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr moniert wird, kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Beschwerdemeinung hat das Oberlandesgericht als Grundlage für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Haftgrundes nicht nur die wiederholte Begehung der Vermögensdelikte herangezogen, sondern auch aus der Finanzierung eines luxuriösen Lebenswandels mit den deliktisch erlangten Geldern auf einen derartig gravierenden Charaktermangel geschlossen, welcher (im Zusammenhang mit den eingangs angeführten Tatsachen) - ungeachtet der Entlassung aus dem geschädigten Bankinstitut - konkret die Gefahr neuerlicher Vermögensdelinquenz mit nicht bloß leichten Folgen, sei es auch zum Nachteil anderer Unternehmen bzw Personen, befürchten lässt. Die bloße Behauptung der Beschwerde, dass es sich dabei um eine "inhaltslose Bemäntelung" des Umstandes handle, dass eine derartige vom Gesetz geforderte Gefahr auf Grund bestimmter Tatsachen "durch keinen wie immer gearteten Hinweis" begründet werden könne, vermag den zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes nichts Substantielles entgegenzusetzen, woran auch die im Kern bloß die Argumente der Beschwerde wiederholende Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme des Generalprokurators nichts zu ändern vermag.

Mihael K***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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