OGH 14Os133/01

14Os133/01Tribunale superiore6 nov 2001

Testo completo

OGH 14Os133/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Howard Adrian K***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §165 Abs1 und Abs3erster und zweiter FallStGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ12bEVr3.487/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 24.August2001, AZ20Bs266/01 (=ON128), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des mit Urteil vom 1.April1998 von den Verbrechen der Geldwäscherei nach §165 Abs1 und Abs3erster und zweiter FallStGB sowie der kriminellen Organisation nach §278aAbs1 und Abs2StGB rechtskräftig freigesprochenen Howard Adrian K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Juni2001, GZ12b EVr3.487/94124, mit dem dessen Antrag, ihm nach §394EO Ersatz fürnäher detaillierteaus einstweiligen Verfügungen gemäß §144aStPO (ON7, 37, 102) resultierende Vermögensnachteile zu leisten, keine Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 §15 E11, §16 E3).

Aus dem Umstand, dass nach §144a Abs1 letzter SatzStPO die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nur dann sinngemäß anzuwenden sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, Abs6 leg cit aber lediglich gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eröffnet, erhellt, dass hier für das Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Regeln derden gegenständlichen Fall aber nicht erfassendenStrafprozessordnung anzuwenden sind, ein Widerspruch oder ein Rekurs nach zivilprozessualen Vorschriften (ZPO, EO) aber unzulässig ist (JAB359 Blg NRXVII.GP, 35; Mayerhofer aaO§144a Anm2).

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