OGH 11Os127/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald Peter P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Juli 2001, GZ 10 Hv 1004/01m-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald Peter P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter (richtig: vierter) Fall und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -
zu C: in der Nacht zum 22. Mai 2001 in Bregenz-Vorkloster durch Wegwerfen der Geldtasche der Brigitte H*****, in welcher sich unter anderem auch ihr Führerschein sowie ihre Kontokarte befanden, in einen Abfallbehälter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, die ein striktes Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert. Der Beschwerdeführer negiert aber die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zum Vergehen der Urkundenunterdrückung (US 9 iVm 13, 14) und bestreitet das Vorliegen eines Gebrauchsverhinderungsvorsatzes mit der Behauptung, dass weder aus den Feststellungen noch aus den Verfahrensergebnissen Anhaltspunkte gegeben seien, die darauf schließen lassen könnten. Damit bekämpft er in Wahrheit nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich bei ihren diesbezüglichen Konstatierungen auf die auch zur subjektiven Tatseite geständige Verantwortung des Angeklagten (S 149 f) stützen konnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.