OGH 11Os125/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali C***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Juni 2001, GZ 29 Vr 1698/00-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali C***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Linz
zu I: außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
a: im Jahr 2000 an dem am 30. September 1987 geborenen Christian W***** und dem am 11. Februar 1993 geborenen Patrick Ce***** (Söhne seiner Lebensgefährtin) bis zu deren Unterbringung im Kinder- und Jugendheim per 28. Mai 2000 (bezüglich Christian W*****) und 3. September 2000 (hinsichtlich Patrick Ce*****), indem er sie mehrfach im Bereich ihres Geschlechtsteiles berührte, wobei er an Christian W***** auch Masturbationshandlungen vornahm;
b: zumindest im Jahr 2000 bis zu seiner Festnahme am 5. September 2000 an der am 12. September 1995 geborenen Fatima Ce***** im Bett liegend, indem er sie an den Beinen erfasste, zu sich herzog, ihr die Unterhose herunterzog und sie, trotzdem die Unmündige versuchte, sich von ihm zu entfernen, mit seinem Geschlechtsteil (wobei er selbst mit einer Unterhose bekleidet war, US 7) im Bereich ihrer Scheide berührte;
zu II: unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden unmündigen Personen diese zur Unzucht missbraucht, und zwar zumindest im Jahr 2000 bis zu seiner Festnahme am 5. September 2000 die zu Punkt I genannten minderjährigen Kinder durch die dort geschilderten Handlungen.
Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die unter den Aspekten der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit (Z 5) kritisierten Urteilsfeststellungen, wonach sich die Minderjährigen Christian W***** und Patrick Ce***** in den letzten Monaten vor September 2000 zunehmend (vom Angeklagten) zurückgezogen haben (US 5) und der Beschwerdeführer neben (den konstatierten) sexuellen Handlungen an den minderjährigen Kindern keine Reinigungs- oder Pflegemaßnahmen aus medizinisch oder hygienisch motivierten Gründen vorgenommen habe (US 7), betreffen - der Beschwerde zuwider - keine schuldspruchrelevanten Tatsachen, worunter nämlich im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nur jene zu verstehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 41).
Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), das dem Schöffengericht lediglich vorwirft, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Eduard D***** zu geringen Beweiswert beigemessen zu haben, und somit in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zieht, vermag der Nichtigkeitswerber aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erwecken. Im Übrigen ist das Erstgericht ohnedies im Sinne dieses Gutachtens davon ausgegangen, dass beim Angeklagten keine Anzeichen für eine krankhafte Pädophilie vorliegen (US 8 unten iVm 14 oben), was aber gemäß der thematisierten Expertise pädophile Neigungen nicht ausschließt (S 328).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht - wie von der Prozessordnung gefordert - vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern (urteilsfremd) mit einer Kontrolle der Beschneidung, Wundheilung oder Hodenschwellung bei den minderjährigen Knaben durch den Angeklagten und mit einer Reinigung der Geschlechtsteile der Fatima Ce***** argumentiert. Welche weiteren konkreten Feststellungen der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der "Wollenskomponente" vermisst, wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan, weshalb der eine Nichtigkeit bildende Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.