OGH 14Os120/01

14Os120/01Tribunale superiore23 ott 2001

Testo completo

OGH 14Os120/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Helmuth R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. März 2001, GZ 12 Vr 3.466/99-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Günter P***** des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig erkannt (2).

Darnach hat er von 13. August 1997 bis 10. Juli 1999 als Beamter der Bundespolizeidirektion Graz die ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordene geheime Tatsache, dass nach Helmuth R***** jun noch gefahndet wird und gegen diesen ein aufrechter Haftbefehl besteht (US 5, 7, 9), dessen Vater Helmuth R***** geoffenbart.

Die aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Weil der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung des Helmuth R***** jun als Zeugen nicht erkennen ließ, weshalb dieser darüber Auskunft zu geben imstande sein sollte, ob P***** an R***** sen "Informationen weitergegeben hat", zielte er auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. Auch das Begehren, die "Abfrageergebnisse" beizuschaffen, entbehrte eines Hinweises, warum daraus Rückschlüsse möglich sein sollten, dass R***** sen deren Inhalt schon vor Weitergabe bekannt war.

Weil das verletzte Geheimnis in der Information des R***** sen darüber bestand, dass R***** jun noch immer zur Verhaftung ausgeschrieben sei (US 7; vgl auch AS 91), betraf die vorgebliche Kenntnis der beiden um die Tatsache einer zuvor erfolgten Verhaftungsausschreibung keine erhebliche Tatsache, weshalb die Vernehmung des R***** jun auch unter diesem Gesichtspunkt unterbleiben konnte.

Die beweiswürdigende Erwägung, wonach die die Weitergabe von Informationen bestreitende Aussage P***** dem Schöffengericht mit Blick auf jene des R***** sen (AS 91) "nicht glaubwürdig erscheint", bringt - auf der Begründungsebene - deutlich zum Ausdruck, dass es dieser nicht gefolgt ist (Z 5 erster Fall). Welche entscheidende Tatsache - und warum - offenbar unzureichend begründet sei, sagt die Mängelrüge nicht (Z 5 vierter Fall); übergangen aber wurde die Aussage des Beschwerdeführers nicht (Z 5 zweiter Fall, US 7). Dessen Behauptung, dass R***** sen von einer seinen Sohn betreffenden Verhaftungsausschreibung informiert war, bedurfte keiner Erörterung, weil das verletzte Geheimnis die Frage betraf, ob diese weiterhin aufrecht war.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht schließlich die getroffenen Feststellungen über Zugänglichkeit und Inhalt der weitergegebenen Information, womit sie einer Ausrichtung am Verfahrensrecht entbehrt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.