Testo completo
OGH 8Nd516/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q***** GmbH, , vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S BV, *****, wegen S 4.333,66 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vom Bezirksgericht Salzburg antragsgemäß zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegten Klage macht die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, eine Forderung von S 4.333,86 sA betreffend Entgelt für die Speditionsleistungen sowie Bank- und Mahnspesen gerichtlich geltend. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien zu Folge der Vereinbarung eines festen Beförderungssatzes die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination und zwar nach Möglichkeit an das Bezirksgericht Salzburg beantragt, bei welchem die Rechtssache bereits anhängig gemacht wurde.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Salzburg, bei dem Rechtssache bereits anhängig gemacht worden ist als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.