OGH 12Os33/01

12Os33/01Tribunale superiore18 ott 2001

Testo completo

OGH 12Os33/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Olexandr Georgovitsch F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1, Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. Mai 2000, GZ 25 Vr 81/99-287, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten Andrej O***** und Hermann R*****, sowie der Verteidiger sämtlicher Angeklagten Mag. Lughofer, Dr. Gabl und Mag. Starzengruber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Olexandr Georgovitsch F*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch der Angeklagten F*****, O***** und R***** sowie demzufolge auch in dem den Angeklagten R***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen Schuldspruch des Herbert R***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB enthaltenden - Urteil wurden Olexandr Georgovitsch F*****, Andrej O***** und Hermann R***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen, in Linz, Wels und an anderen Orten im In- und Ausland in der Zeit von 1997 bis April 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mykola Z***** und Oleksandr K*****

1. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung nachfolgend beschriebener strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich nicht bekannte ukrainische Staatsangehörige durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Anbot von Kraftfahrzeugen, welche in den Fahrzeugpapieren (Typenscheinen, Kaufverträgen und Servicebüchern) mit einem jüngeren Baujahr versehen und deren Kilometerstände durch Manipulationen an den Tachometern zur Untermauerung dieses Umstandes vermindert worden waren, sohin durch Benützung ge- und verfälschter Urkunden sowie unrichtiger Messgeräte, zu Handlungen, nämlich zum Ankauf von ca

1. 400 Kraftfahrzeugen verleitet zu haben, wodurch diese Personen in einem nicht genau bestimmbaren Ausmaß, jedenfalls in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, an ihrem Vermögen geschädigt wurden, indem überwiegend Hermann Rittsteiger und Mag. Clemens Kremaier die Fahrzeuge beschafften, an Fomin und Omeljanenko weitergaben und in deren Auftrag Einladungen für ukrainische Staatsbürger verfassten, um diesen Personen die Einreise in das Bundesgebiet und den Export der PKW in die Ukraine zu ermöglichen, wobei Olexandr Fomin zumindest 217 Fahrzeuge und Andrej Omeljanenko etwa 1.200 Fahrzeuge ausführten;

2. sich mit weiteren 15 bis 20, teils namentlich nicht bekannten Personen an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglieder beteiligt zu haben, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen (nämlich der zu Punkt 1. beschriebenen Tathandlungen), die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung im großen Ausmaß sowie erheblichen Einfluss, zumindest auf die Wirtschaft in der Ukraine anstrebt und darüber hinaus andere zu korrumpieren sucht, indem sie ihre Verbindungen zu ukrainischen Beamten der Zoll- und Polizeibehörden nutzte, um ungehindert von staatlichen Kontrollen agieren zu können und dadurch jeweils (zu 1.) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie (zu 2.) das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB begangen zu haben.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.

Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich - ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. Sie umfasst dementsprechend jedenfalls die Würdigung der in der Hauptverhandlung zu entscheidenden Tatsachen aufgenommenen Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommenen entscheidungsrelevanten Umstände.

Diesem Gebot wird das angefochtene Urteil nicht annähernd gerecht. Denn es gibt zwar äußerst weitwendig und im Detail - fallbezogen aber völlig überflüssig - den Gang des Vorverfahrens wieder, setzt sich aber im Ausspruch über die entscheidungsrelevanten Tatsachen, wie schon der stereotype bloße Verweis auf inhaltlich nicht näher substantiierte Aktenbestandteile "zur Vermeidung von Wiederholungen" oder der wiederholt gebrauchte floskelhafte Hinweis auf "alle übrigen Beweisergebnisse" oder "vorliegende Beweisergebnisse, auf die ausdrücklich verwiesen wird" und die mehrfach betonte Unmöglichkeit des Tatnachweises "aus den Erhebungsergebnissen sowohl im einzelnen als auch in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen Verfahrensergebnisse" dokumentieren, im Sinn der Beschwerde inhaltlich nicht mit jenen Verfahrensergebnissen auseinander, die im Fall ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage als denkbar eröffnen (SSt 18/75 ua).

Die Tatrichter führten zunächst aus, nicht in der Lage zu sein, Feststellungen zum inkriminierten wiederholten Betrug der Angeklagten an ukrainischen Autokäufern unter Verwendung falscher und verfälschter Autopapiere und Reduzierung der Tachometerstände, aber auch zu ihrer Beteiligung an einer kriminellen Organisation (US 28 f), insbesondere mit betrügerischer Zielsetzung (US 36) zu treffen, ignorierten aber die solche Konstatierungen indizierenden Beweismittel entweder überhaupt oder unterließen es, diese substantiell einer ihrer fallspezifischen Bedeutung entsprechenden sachadäquaten Erörterung zu unterziehen.

Dies gilt zunächst für die in die Hauptverhandlung eingebrachten (31 ff, 447/XXVIII) Verantwortungen des Angeklagten R***** im Vorverfahren (377 ff, 567 ff/II). Denn vor der Gendarmerie hatte dieser Angeklagte - im Gegensatz zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - angegeben, es sei bereits seit Beginn seiner Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten O***** klar gewesen, dass dessen Leute Tachomanipulationen durchführen, wobei sie gezielt "Fahrzeuge mit vielen Kilometern" suchten. Der Angeklagte F***** hätte ihm ferner seine Mechaniker vorgestellt, unter anderem einen Spezialisten für "Mechanik und Tacho". Der zu den "Leuten des Zweitangeklagten" gehörige Z***** sei ein Spezialist für Tachomanipulationen gewesen und habe auf seinem Firmengelände mit einem von ihm geliehenen Werkzeug glaublich bei einem PKW der Marke Xedos den Tachostand zurückgedreht. Z***** habe ihm auch eine Klebeetikette gezeigt, auf der ein neueres Erstzulassungsdatum aufgedruckt war und ihm gesagt, dass diese Etikette anstelle der Original-Erstzulassungsetikette in den Typenschein eingeklebt werde, um das Fahrzeug in die Ukraine importieren zu können. Damit die Russen passende Kaufverträge in der Ukraine vorweisen könnten, habe er ihnen Blankoaufträge seiner Firma gegeben, die zwar mit dem Firmenstempel versehen waren, aber keine Unterschrift trugen (385/II). Es sei klar gewesen, dass die Angestellten des Erstangeklagten Manipulationen sowohl an den Kilometerständen als auch an Baujahren, Fahrgestellnummern etc durchführen (409/II). Vor dem Untersuchungsrichter bestätigte der Drittangeklagte die Richtigkeit sämtlicher von der Gendarmerie mit ihm aufgenommenen Niederschriften und bekräftigte seine bisherigen Angaben (567 ff/II).

Diese Aussagen erachtete das Erstgericht mit der Begründung, dass die Angaben in der Hauptverhandlung "im Ergebnis als Schlussfolgerungen, Missverständnisse und dergleichen abgetan oder überhaupt widerrufen oder bestritten wurden" (US 34 f), als für die tatsächliche Fundierung des Anklagevorwurfs nicht geeignet. Eine über diese pauschale Ablehnung hinausgehende Würdigung der Widersprüche zwischen den Angaben des Angeklagten R***** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung hielt das Erstgericht - in fundamentaler Verkennung der formellen Begründungserfordernisse - ebensowenig für erforderlich, wie die Darlegung jener Gründe, aus denen es die frühere Verantwortung des Angeklagten R***** als "nicht überzeugend" beurteilte. Dabei überging es ferner die Tatsache, dass der Drittangeklagte R***** in der Hauptverhandlung gar nicht bestritt, dass Manipulationen an den Fahrzeugen vorgenommen worden waren, sondern (nunmehr) lediglich behauptete, dass er daran nicht beteiligt gewesen und ihm die Tragweite des Geschehens erst im Laufe der Vernehmungen klar geworden sei (33, 43/XXVIII).

Eine Erörterung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen des Angeklagten R***** wäre aber nicht nur in Beziehung auf seine späteren Angaben, sondern auch im Hinblick auf die Ergebnisse der (noch zu erörternden) Telefonüberwachung und die Aussage des Zeugen S***** (285/XVIII) erforderlich gewesen, welche ebenfalls auf die in Rede stehenden betrügerischen Manipulationen hinwiesen.

Auf die Ergebnisse der Fernmeldeüberwachung ging das Erstgericht gleichfalls inhaltlich durchwegs unzureichend ein; wie die Anklagebehörde zu Recht aufzeigt, gab es die die Angeklagten belastenden Äußerungen nur stichwortartig und aus dem Zusammenhang der Gespräche gelöst und damit zum Teil sinnentstellt wieder (US 30 f - wobei Spekulationen, welche Wertigkeit den Ergebnissen der Telefonüberwachung seitens der Sicherheitsbehörde zugeordnet wurde, augenfällig entbehrlich waren). Dies trifft insbesondere für das Gespräch Blg 79 (251/XXV) - im Urteil unrichtig als Blg 70 zitiert - zu, in dessen Verlauf der Zweitangeklagte seinem Gesprächspartner "O*****" das "Zurückdrehen" des Tachometers bei einem PKW der Marke Xedos zusagte. Auch das Telefonat Blg 3/2 (7/XXV), in dem "C*****" dem Angeklagten O***** detaillierte Anweisungen zur Urkundenfälschung erteilte, wurde nicht in aktenkonformem Sinn wiedergegeben.

Diesen und zahlreichen anderen Belegstellen über die Telefonüberwachung kann eindeutige Indizrelevanz vorweg in der Richtung nicht abgesprochen werden, dass die Angeklagten F***** und O***** Manipulationen nicht nur an den Kilometerstandsanzeigen der in die Ukraine eingeführten PKW, sondern auch an den Fahrzeugdokumenten vornehmen ließen und ausländische Beamte zur Ermöglichung der Einfuhr bestachen. Die Protokolle über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs hätten daher schon wegen ihres - selbst bei isolierter Betrachtung - den Standpunkt der Anklage stützenden Inhalts einer kritischen Erörterung bedurft, in die die Übereinstimmung mit anderen Beweisen, insbesondere - nach dem Gesagten - den Aussagen des Angeklagten R***** im Vorverfahren sowie den Angaben der Zeugen S***** (139 ff/II, 285/XXVIII) und K***** (459 ff/XXV) einzufließen gehabt hätte.

Die bei den Brüdern Yuriy und Sergiy O***** sichergestellten Aufzeichnungen, die einer Nachkalkulation einzelner Geschäftsfälle entsprechen und daher Indizien für eine auf einem kriminellen Gesamtplan beruhende professionell ausgerichtete unrechtmäßige Bereicherung - ohne dass es dazu einer auf den individuellen Betrugsfall abstellenden ziffernmäßigen Feststellung bedarf - abzugeben vermögen (Blg 135, 563 ff/XXVI), wurden vom Erstgericht ebenfalls mit Stillschweigen übergangen.

Gänzlich unerörtert blieb ferner auch der Umstand, dass der Angeklagte F***** dem Gericht im Wege seines Verteidigers eine offensichtlich falsche Bestätigung der Firma "I*****" in Odessa vom 29. August 1999 vorlegte, derzufolge dieses Unternehmen in Erfüllung eines Vertrages 68 von der Firma des Erstangeklagten angebotene Kraftfahrzeuge überprüft habe, wobei weder mangelnde Übereinstimmung mit den Registrierungsdokumenten festgestellt worden sei, noch die Käufer den technischen Zustand oder das Baujahr der Fahrzeuge beanstandet hätten (ON 189).

Der Inhaber der ukrainischen Firma V.*****, wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen und bestritt nicht nur die Richtigkeit des Inhaltes der bezeichneten Bestätigung, sondern auch die Echtheit seiner Unterschrift und des Firmenstempels. Weiters gab dieser Zeuge an, dass in seinem Servicearchiv nur vier Fälle von Überprüfungen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Firma des Erstangeklagten vermerkt seien, wobei sich davon in zwei Fällen die Kunden über die mangelnde Übereinstimmung des Baujahres mit den Fahrzeugdokumenten beschwert hätten (449 ff/XXVIII). Auch die Aussage dieses Zeugen wurde im Urteil mit keinem Wort erwähnt.

Bereits aus den dargelegten Erwägungen zeigt sich, dass das angefochtene Urteil in seinem die Angeklagten F*****, O***** und R***** betreffenden Freispruch mit formalen Begründungsmängeln in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, die mangels Behebbarkeit im Rechtsmittelverfahren eine Aufhebung der angefochtenen Freisprüche und insoweit die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz unvermeidbar machen, ohne dass auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist.

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