Testo completo
OGH 4Ob229/01g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft DDr. Gerald Fürst Mag. Florian Zeh, LL.M. KEG in Mödling, wider die beklagte Partei T***** F*****-S***** GmbH, ***** vertreten durch Siemer, Siegl, Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 2001, GZ 1 R 60/01b-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz widerspreche, wonach Verträge nur zwischen den Parteien wirken. Die Beklagte könne sich der Klägerin gegenüber nicht auf Rechte berufen, die sie aus dem zwischen ihr und der T***** W***** GmbH abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag ableite. Dieser Vertrag könne nur Rechte zwischen den Vertragsparteien begründen und nicht Grundlage eines dem firmenrechtlichen Anspruch der Klägerin entgegengehaltenen Gegenanspruchs der Beklagten sein.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin den - von den Vorinstanzen für berechtigt erachteten - Einwand der Beklagten. Die Beklagte hat dem Anspruch der Klägerin ihre prioritätsälteren Rechte am Firmenbestandteil "T*****" entgegengehalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Beklagte aufgrund eines vor der Registrierung der Klägerin abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrags mit der T***** W***** ***** GmbH berechtigt, den Namen "T*****" zu verwenden; sie hat diese Bezeichnung schon vor deren Aufnahme in ihre Firma auch tatsächlich verwendet.
Damit sind die Rechte der Beklagten am Firmenbestandteil "T*****" prioritätsälter als die der Klägerin. Das prioritätsältere und damit bessere Recht der Beklagten besteht unabhängig von der Rechtsposition der Klägerin; es setzt weder voraus, dass die Klägerin durch den Unternehmenskaufvertrag gebunden ist, noch steht ihm entgegen, dass die Klägerin noch nicht bestand, als der Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen wurde. Ebensowenig kommt es darauf an, welche Stellung die T***** W***** GmbH im Konzern innehatte. Die T***** W***** GmbH war - was die Klägerin auch gar nicht bestreitet - berechtigt, den Firmenbestandteil "T*****" zu verwenden; von ihr konnte die Beklagte daher mit dem Unternehmen auch das Recht zur Führung des Namens erwerben.