OGH 11Os87/01

11Os87/01Tribunale superiore2 ott 2001

Testo completo

OGH 11Os87/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2001, GZ 11d Vr 8169/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II/a) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB (II/b) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz)

zu I: in der Nacht vom 12. auf den 13. Jänner 2000 in Wien 5.700 S Bargeld sowie Spirituosen und Lebensmittel Farokh D***** durch Einbruch in dessen Lebensmittelgeschäft mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die nur gegen den Schuldspruch I gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Insoweit der Angeklagte in seinen Rechtsmittelanträgen darüber hinausgehend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, ist diese unsubstantiierte Antragstellung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet er eine fehlende Begründung des angenommenen Bereicherungsvorsatzes. Entgegen der Beschwerde gab das Schöffengericht im Urteil nicht nur die "verba legalia" wieder, sondern leitete den Vorsatz ersichtlich aus dem gesamten Tatgeschehen ab (US 5 iVm 7, 8). Zu einer eingehenderen Erörterung der subjektiven Tatseite war das Erstgericht im Sinne des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten; bedarf doch der Schluss auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei einer einkommens- und vermögenslosen Person, die zur Nachtzeit in ein Lebensmittelgeschäft einbricht, das Wechselgeld wegnimmt sowie Lebensmittel und Getränke konsumiert (US 4, 5), als mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend keiner näheren Erläuterung, zumal der Angeklagte die Tat nur in Abrede stellte, aber keine gegen einen solchen Vorsatz sprechende Erklärung für sein Handeln vorbrachte.

Mit dem Hinweis auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken (Z 5a) an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen zu erwecken oder Mängel der amtswegigen Wahrheitserforschung aufzuzeigen.

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt festhält und mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, verfehlt sie die gesetzeskonforme Ausführung. Der Nichtigkeitswerber übt nämlich durch die spekulative Annahme ("einzige logische Schlussfolgerung") eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes bloß Kritik an den anders lautenden erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht außerdem, dass die von ihm ins Spiel gebrachte (volle) Berauschung selbst nach seinem eigenen Vorbringen erst nach der Tat eingetreten wäre.

Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.