OGH 11Os73/01

11Os73/01Tribunale superiore2 ott 2001

Testo completo

OGH 11Os73/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter Anton W***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. März 2001, GZ 15 Vr 264/99-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Verteidigers Dr. Hofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter Anton W***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am bzw nach dem 27. Mai 1997 in Wels ein ihm anvertrautes Gut, nämlich den unter Eigentumsvorbehalt der AVA-Bank (nunmehr GE-Capital-Bank GmbH) stehenden Verkaufserlös (abzüglich bereits geleisteter Raten) für einen Personenkraftwagen der Marke Ferrari 355, sohin ein Gut im Wert von mehr als 500.000 S dadurch, dass er das Fahrzeug am 27. Mai 1997 an die Firma W.U.W. und in weiterer Folge als Geschäftsführer dieser Firma am 30. Mai 1997 an die Firma Seidler verkaufte, den Verkaufserlös auf das Konto der Firma W.U.W. überweisen ließ und davon den aushaftenden Betrag vereinbarungswidrig nicht an die AVA-Bank zur Abdeckung des Kredites abführte, einen Betrag von 1,036.740 S der Firma W.U.W. mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer, der Erlös aus dem Verkauf des im Vorbehaltseigentum der AVA-Bank (die dem Angeklagten den Kaufpreis finanziert hatte) stehenden Autos sei ihm nicht anvertraut im Sinne des § 133 StGB gewesen, weil sich der Eigentumsvorbehalt nur bei entsprechender Vereinbarung auch auf den Erlös einer zum Weiterverkauf bestimmten Ware erstrecke. Eine solche Abrede könne jedoch aus den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die zum Zwecke des Weiterverkaufes erfolgte Übergabe des Kfz-Briefes an den Angeklagten (bloß) an die Bedingung geknüpft worden sei, dass er der AVA-Bank als Sicherheit für den aushaftenden Kredit entweder den Verkaufserlös oder einen neuen Typenschein zu übergeben habe (US 3, 4), nicht abgeleitet werden. Der Bank sei es nur auf die Rückzahlung des Kredites oder dessen Besicherung angekommen und der Angeklagte habe überdies die Möglichkeit gehabt (facultas alternativa), anstelle der Kreditrückzahlung eine neue Sicherheit beizubringen.

Dem Nichtigkeitswerber ist zwar dahin beizupflichten, dass sich der Effekt eines Eigentumsvorbehaltes nicht ohne weiters, sondern lediglich im Fall einer eindeutigen Kommissions- oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die betreffende Ware des Käufers für Rechnung des Vorbehaltseigentümers weiterveräußert oder doch immerhin unter Verknüpfung des Zahlungszieles mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufes übernommen wird, auch auf den bei diesem Weiterverkauf erzielten Erlös erstreckt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 7b); Mayerhofer StGB5 E 47 ff; Kienapfel, BT II3 Rz 45 jeweils zu § 133; SSt 58/16). Nur im Fall einer derartigen Vereinbarung ist dem Käufer einer ihm unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgten, zur Weiterveräußerung bestimmten Sache auch der bei diesem Weiterverkauf erzielte Erlös im Sinne des § 133 StGB "anvertraut".

Eben das nahm aber das erkennende Gericht als erwiesen an, weil es (wiewohl nicht mit juristisch exakter Formulierung) konstatierte, der Angeklagte habe sich bei der Ausfolgung des Kfz-Briefes, wie bei derartigen Geschäftsfällen üblich, verpflichtet, im Falle des Verkaufes den Erlös aus der Weiterveräußerung an die AVA-Bank abzuliefern, wobei ihm klar war, dass ein allfälliger Verkaufserlös bis zur Höhe des aushaftenden Kreditbetrages lediglich anvertraut war und er für Rechnung eines anderen handelte (US 3, 4 und 12).

Dass bei der Bank das "Sicherungsbedürfnis" bzw die Rückzahlung des Kredites "im Vordergrund stand" und dem Angeklagten eine (nicht in Anspruch genommene) Alternativermächtigung eingeräumt war, ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich.

Mit seinem Einwand, das Erstgericht habe nicht feststellen können, ob eine Überweisung (des Verkaufserlöses) an die AVA-Bank mangels diesbezüglichen Auftrages des Angeklagten oder mangels Bereitschaft der (das Konto der Firma W.U.W. führenden) Raiffeisenbank unterblieb, weshalb (zumindest im Zweifel) ein Bereicherungsvorsatz hätte nicht angenommen werden dürfen, übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach er die Firma Seidler beauftragt hatte, den Kaufpreis mittels Verrechnungsscheck der Firma W.U.W. zu überweisen, obwohl er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (dolus eventualis), dass dieses Konto weit über den Kreditrahmen überzogen war und daher eine Überweisung an die AVA-Bank schon an der mangelnden Deckung scheitern würde (US 5, 6). Diesbezüglich ist die Beschwerde daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Argumentation, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten, die Firma W.U.W. habe über ein beträchtliches Vorsteuerguthaben verfügt und er hätte nach dessen Auszahlung den Kaufpreis an die AVA-Bank bezahlt, nur unter dem "rechtlichen Gesichtspunkt" eines präsenten Deckungsfonds geprüft, auf den sich der Beschwerdeführer jedoch nie berufen habe, die Auswirkungen auf die subjektive Tatseite jedoch unberücksichtigt gelassen (inhaltlich Z 5) und deshalb auch entsprechende Feststellungen unterlassen (Z 9 lit a), übersieht, dass diese Einlassungen gerade auf das Vorhandensein eines den Bereicherungsvorsatz ausschließenden "präsenten Deckungsfonds" hinauslaufen, den jedoch das Erstgericht mit mängelfreier Begründung unter Hinweis auf die nicht sofortige Verfügbarkeit des Vorsteuerguthabens verneint hat, sodass weder eine unvollständige Begründung noch ein Feststellungsmangel vorliegt.

Weshalb die dem Angeklagten gegen die Firma W.U.W. (nach wie vor) zustehende Kaufpreisforderung einer unrechtmäßigen Bereicherung (wofür eine faktische Vermögensvermehrung genügt) dieses Unternehmens durch Vereinnahmung des Verkaufserlöses entgegenstehen sollte, legt die Beschwerde nicht näher dar. Sie bezeichnet daher insoweit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund weder deutlich noch bestimmt und ist damit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.

Wenn der Beschwerdeführer erneut behauptet, aus der zwischen ihm und der AVA-Bank geschlossenen Vereinbarung könne ein "Anvertrauen des Verkaufserlöses" nicht abgeleitet werden, ist er diesbezüglich auf die Ausführungen bei Erledigung der Rechtsrüge hinzuweisen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach dem Angeklagten klar gewesen sei, dass ihm der Verkaufserlös lediglich anvertraut war, konnte das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zutreffend schon aus seiner dazu geständigen Verantwortung (AS 151) ableiten.

Auch der Bereicherungsvorsatz wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf den Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens und die allgemeine Lebenserfahrung mängelfrei begründet. Ein ausreichender Anhaltspunkt für die bekämpfte Urteilsannahme ergibt sich schon daraus, dass das Konto der Firma W.U.W., auf welches der Verkaufserlös einbezahlt wurde, erheblich überzogen und dem Angeklagten dieser Umstand bekannt war. Die Tatrichter haben bei Beurteilung der subjektiven Tatseite auch die Verantwortung des Angeklagten, er habe über einen präsenten Deckungsfonds (in Form eines Vorsteuerguthabens) verfügt, eingehend berücksichtigt (US 11, 14), sodass auch von einer unvollständigen Begründung keine Rede sein kann.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die AVA-Bank vom Verkauf des Fahrzeuges informiert wurde, betrifft keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine (zum äußeren Tatgeschehen) geständige Verantwortung den Beweiswert der vom Gericht für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Josef L***** zu mindern und mit daran geknüpften spekulativen Überlegungen die Richtigkeit der tatrichterlichen Erwägungen in Frage zu stellen, indem er diesen bloß eine andere für ihn günstigere Variante gegenüberstellt.

Damit unternimmt er aber einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung von Tatfragen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen vermag er mit diesen Einwänden aber nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Walter Anton W***** nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche es gemäß § 43 Abs 1 StPO für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die teilweise Schadensgutmachung durch Fortsetzung der Ratenzahlungen.

Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf die Mindeststrafe von einem Jahr anstrebt.

Das in der Berufung hervorgehobene Geständnis des Angeklagten betrifft lediglich den objektiven Sachverhalt. Diesem Tatsachengeständnis, das überdies nur ohnehin durch Urkunden belegte Umstände betraf, kommt kein besonderes Gewicht zu.

Berücksichtigt man zudem, dass der Angeklagte eine langjährige Geschäftsbeziehung zur AVA-Bank und das dabei begründete besondere Vertrauensverhältnis ausgenützt hat (US 8), um das weit überzogene Firmenkonto zumindest vorübergehend teilweise abzudecken, ist sein Verschulden nicht so gering, dass mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könnte. Die von den Tatrichtern gefundene Sanktion entspricht daher durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Zu einer Änderung besteht kein Anlass.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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