OGH 5Ob53/01g

5Ob53/01gTribunale superiore27 set 2001

Testo completo

OGH 5Ob53/01g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. Gertrud Emilia R*****, 2. DI Wilhelm B*****, 3. Klara B*****, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die Antragsgegnerin J.N. T*****, vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 46a Abs 4 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 20. November 2000, GZ 3 R 331/00z-39, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 9. August 2000, GZ 18 Msch 3/99a-33, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung bejaht, es sei bisher vom Obersten Gerichtshof die Frage nicht eindeutig geklärt worden, wann eine beachtliche Mietzinserhöhung im Sinn des § 46a Abs 4 Z 2 MRG vorliege. Im Weiteren sei die Behauptungslast nach § 46a Abs 4 Z 3 MRG noch nicht ausreichend geklärt.

Doch liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor, weshalb das Rechtsmittel unter Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) zurückzuweisen war.

Im Zusammenhang mit Ausführungen über die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine keineswegs unerhebliche und über eine bloße Aufrundung des Mietzinses hinausgehende Mietzinserhöhung einem Anhebungsbegehren, gestützt auf § 46a Abs 4 Z 2 MRG, entgegenstehe (vgl Dirnbacher, Gedanken zu § 46a MRG, WoBl 1995, 78 [80]).

Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt es (WoBl 1998/64), eine Mietzinsvereinbarung im Sinn des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nur dann als Hindernis für eine Anhebung auf den angemessenen Mietzins zu werten, wenn damit der angemessene Mietzins (zumindest annähernd) erreicht worden wäre (WoBl 1998/65 mit Zustimmung Hausmann). Im Weiteren wurde auch schon ausgesprochen, dass durch die Regelung des § 46a Abs 4 MRG nur ein Eingriff in bestehende Verträge zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit dem nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte (5 Ob 2434/96v).

Wenn das Rekursgericht die im Jahr 1973 vorgenommene Mietzinserhöhungsvereinbarung (im Übrigen ohne die übrigen davor liegenden Erhöhungsvereinbarungen, welche ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären, in Betracht zu ziehen), als nicht unerheblich und jedenfalls über eine bloße Aufrundung des Mietzinses weit hinausgehend gewertet hat, hat es den ihm nach der dargestellten Rechtsprechung zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.

Auf einen weiteren, die Anhebung hindernden Tatbestand kommt es infolgedessen nicht mehr an.

Der Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegner hingewiesen, ein Zuspruch der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt jedoch zufolge § 37 Abs 3 Z 19 MRG nicht in Betracht.

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