Testo completo
OGH 15Os132/01 (15Os133/01)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr.Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 18d BE 214/00 anhängigen Strafvollzugssache des Peter V***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen nach § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 16. Mai 2001, GZ 18d BE 214/00-13, und des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 24. Juli 2001, AZ 23 Bs 269/01, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Da gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB ablehnenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht nicht Folge gegeben wurde, ein weiterer Rechtszug in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 85/98, 15 Os 50, 51/99 uam), war die dagegen vom Strafgefangenen Peter V***** erhobene Beschwerde ebenso wie jene gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht als unzulässig zurückzuweisen.