OGH 15Os120/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Juni 2001, GZ 24 Vr 2430/00-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang W***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. August 2000 in Innsbruck Daniela L***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er in ihre Wohnung eindrang, sich auf sie legte, sie gegen ihren Willen kraftvoll festhielt und im Genitalbereich berührte, um einen Geschlechtsverkehr zu erzwingen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte der Umstand, dass die Jalousie der Terrassentür des Tatopfers beim Versuch einer sicherheitsbehördlichen Rekonstruktion beschädigt wurde, keiner besonderen Erörterung, weil hieraus nicht geschlossen werden kann, dass eine beschädigungsfreie Öffnung zum Tatzeitpunkt unmöglich gewesen sei (siehe S 215).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Schöffengericht die Sehbehinderung und den Medikamentenkonsum der Zeugin Daniela L***** in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen (US 5 f) und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens dargetan, warum es dennoch den Angaben der Genannten gefolgt ist. Mit ihrer Kritik daran bekämpft die Beschwerde lediglich in einer in dieser Form unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die erstgerichtliche Begründung zum von der Zeugin behaupteten Telefonat mit dem Angeklagten (US 6) unter Verweis auf die Aussagen der Zeugen Harald Sch***** und Franz W***** bemängelt, argumentiert sie aktenfremd, zumal die Mobiltelefonnummer des Angeklagten erst nach Durchführung einer Rufdatenerfassung eruiert werden konnte, somit dem Tatopfer nicht bekannt war. Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen ebenso wie mit jenem zur Dauer des Telefonats erneut nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts kritisiert.
Die lediglich illustrative Erwähnung im Urteil, dass (nicht zu einem Schuldspruch führende) aktenkundige Bezichtigungen des Angeklagten durch andere Frauen hinsichtlich früherer Vorfälle nicht gerade für den Angeklagten sprechen würden (US 7), stellt keinen Begründungsmangel dar, weil die hier entscheidenden Urteilsfeststellungen auf mehrere andere Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit gegründet wurden (US 5 ff) und ein Beweisverwertungsverbot im von der Beschwerde ersichtlich gewünschten Sinn der StPO fremd ist.
Schließlich bekämpft die Beschwerde mit der Kritik an der Urteilsannahme, dass der Angeklagte die Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben habe (US 5, 7), erneut nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) gesteht zu, dass die (vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene) Verantwortung des Angeklagten "ungewöhnlich" ist, vermag aber mit der Wiederholung der Argumente der Mängelrüge und der Behauptung, dass auf der Jalousie des Tatopfers keine Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden wurden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).