Testo completo
OGH 13Ns12/01 (13Ns13/01)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Dienststrafsache Ds 6/01 des Obersten Gerichtshofes gegen Hofrat Dr. Rudolf Z***** über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten und über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** sind in der Disziplinarstrafsache Ds 6/01 als befangen anzusehen.
Begründung
Gründe:
In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes ist der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** als Mitglied des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen.
Nach dem Inhalt des Ablehnungsantrages hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann zu den Vorgängen anlässlich der Präsidentenkonferenz vom 18. Oktober 2000, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, in mehreren Gesprächen (auch mit dem Disziplinarbeschuldigten) Stellung genommen, wie dies in der hiezu erstatteten Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden vom 28. Juni 2001 ebenfalls zum Ausdruck kommt.
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** zeigte am 19. Juni 2001 an, dass er mit dem Disziplinarbeschuldigten seit vielen Jahren privaten freundschaftlichen Kontakt pflege.
Diese vorgebrachten Umstände stellen solche Gründe dar, die im Sinne der §§ 115 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann und des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** in Zweifel zu setzen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 2, 21).