OGH 2Ob4/01d

2Ob4/01dTribunale superiore6 set 2001

Testo completo

OGH 2Ob4/01d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 112.475 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 21. November 2000, GZ 3 R 363/00f-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 12. Oktober 2000, GZ 4 C 289/99y-25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8. 112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung von S 112.475 an Haushaltshilfekosten. Auf den Gesamtanspruch von S 202.475 sei eine Teilzahlung von S 90.000 erfolgt.

Nach Einholung eines medizinischen sowie eines berufskundlichen Gutachtens samt Erörterung brachte die klagende Partei in der mündlichen Streitverhandlung vom 30. 6. 2000 vor, der Gesamtanspruch an Haushaltshilfekosten betrage S 245.310 abzüglich einer Teilzahlung von S 90.000, daher restlich S 155.310. Davon würden mit dem Vorbehalt der gesonderten Geltendmachung des übersteigenden Betrages in diesem Verfahren S 112.475 begehrt.

Die beklagte Partei wendete sodann die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein. Mit dem Vorbringen sei erst jetzt präzisiert worden und damit erkennbar, dass die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht vorliege.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 1. September 2000 erörterte das Erstgericht die Zuständigkeitsfrage.

Der Klagevertreter beantragte für den Fall, dass das Erstgericht seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch zu überweisen.

Das Erstgericht sprach mit verkündetem Beschluss vom selben Tag aus, dass es zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache unzuständig sei und verwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch.

Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bludenz auch hinsichtlich der Klageänderung ausgesprochen werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Rekursgericht den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO komme nicht zum Tragen, weil die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Nach § 29 JN bleibe jedes Gericht in Rechtssachen, die bei ihm rechtmäßig anhängig gemacht worden seien, bis zu deren Beendigung zuständig, auch wenn sich die Umstände, die bei Enleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend gewesen seien, während des Verfahrens geändert hätten. Nach § 55 Abs 3 ZPO sei für die Frage der Zuständigkeit im Zeitpunkt der Klageeinbringung der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, auch wenn nur ein Teil derselben begehrt werde. Wenn nur der Rest einer bereits teilweise berichtigten Forderung eingeklagt werde, bestimme sich der Streitwert nach dem Restbetrag. Da in der Klage ein Gesamtanspruch von S 202.475 sowie eine Teilzahlung von S 90.000 behauptet worden seien, sei das Bezirksgericht Bludenz im Zeitpunkt der Klageeinbringung sachlich zuständig gewesen. Da nachträgliche Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit gehabt habe, bleibe das Bezirksgericht Bludenz weiterhin zur Verhandlung und Entscheidung zuständig. Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO komme deshalb nicht zum Tragen, weil dieser unter anderem auch dann nicht gelte, wenn ein Gericht eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen habe. Dies müsse auch dann gelten, wenn aufgrund der Klagebehauptungen die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben gewesen sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO dann nicht gelte, wenn der Grundsatz der per petuatio fori verletzt werde, gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Rekurs des klagenden Partei keine Folge gegeben werde.

Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, dass nach § 29 JN jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, auch wenn sich die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert haben. Zutreffend hat daher das Rekursgericht darauf verwiesen, dass das Erstgericht nach den Klagebehauptungen bei Einleitung des Verfahrens zuständig war.

Wenn auch nach dem Grundsatz der "per petuatio fori" das Erstgericht trotz der späteren Bezifferung ihres Begehrens durch die Klägerin mit einem über der bezirksgerichtlichen Streitwertgrenze und dem Vorbehalt der Geltendmachung des Differenzbetrages mit einer gesonderten Klage weiterhin für die Rechtssache zuständig verblieb, hat die klagende Partei für den Fall, dass sich das Erstgericht für unzuständig erklären sollte, die Überweisung an das Landesgericht Feldkirch beantragt. Sie ist somit dadurch, dass das Erstgericht ihrem Antrag entsprochen hat, nicht beschwert.

Der Rekurs der klagenden Partei war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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