OGH 9ObA167/01a

9ObA167/01aTribunale superiore5 set 2001

Testo completo

OGH 9ObA167/01a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika K*****, Küchenhilfe, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.617 sA (Revisionsinteresse S 33.780 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2001, GZ 7 Ra 33/01a-16, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. November 2000, GZ 8 Cga 14/00m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anrechenbarkeit der Zeiten des Dienstverhältnisses der Klägerin vom 30. 9. 1991 bis 31. 8. 1992 auf die Dienstzeit nach § 48 Abs 6 der VBO 1995 bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Ob die Anrechnungsbestimmung des § 48 Abs 7 VBO 1995 ("Zeiten in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Abs 6 zuzurechnen, wenn...") nur auf Abs 6 dieser Gesetzesstelle ("die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von drei Jahren das Zweifache, fünf Jahren das Dreifache...") und nicht auf Abs 2 Z 1 ("die Abfertigung gebührt nicht, wenn die Dienstzeit weniger als drei Jahre beträgt") verweist, hat nicht die Bedeutung, dass die Anrechnungsbestimmung nur für die Höhe und nicht auch für den Anspruch auf Abfertigung selbst maßgeblich ist. Wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, enthält Abs 2 Z 1 nur eine den Anspruch auf Abfertigung ausschließende Bestimmung, während Abs 6 die Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruches, nämlich die Vollendung einer bestimmten Dienstzeitdauer fordert aber auch die Höhe der Abfertigung bestimmt. Die Grundsatzbestimmung des § 48 Abs 1, dass "dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt", wird durch Abs 6 nur insofern ergänzt, als dort die Voraussetzung einer bestimmten Dienstzeitdauer genannt wird und in welcher Höhe der Anspruch zusteht.

An der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass infolge der Anrechnungsbestimmung des Abs 7 und Nichtvorliegens eines in dieser Gesetzesstelle normierten Ausschlusstatbestandes das frühere Dienstverhältnis anzurechnen ist, ist daher nichts auszusetzen.

Ob im Wege der Auslegung des Dienstvertrages (Beilage 7) dasselbe Ergebnis zu erzielen gewesen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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