OGH 9Ob142/01z

9Ob142/01zTribunale superiore5 set 2001

Testo completo

OGH 9Ob142/01z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Johann Eder ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Ingrid Stöger, Rechtsanwältin, Erzabt-Klotz-Straße 4, 5020 Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz J, Pensionist, *****, wegen S 522.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. August 2000, GZ 6 R 222/00k-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach auf Grund der speziellen Vereinbarung, dass die klagende Partei "nur die Käuferprovision" erhalten solle, hier nicht der Verkäufer, sondern nur ein vermittelter Kaufinteressent Auftraggeber iSd § 7 Abs 2 MaklerG wurde bzw werden sollte ist vertretbar. Die Revisionswerberin vermag demgegenüber nicht darzulegen, inwieweit die Beurteilung dieser singulären Vertragsgestaltung in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgehen könnte.

Unbedenklich ist ferner die Rechtsauffasssung, dass es - im Hinblick auf die verneinte vertragliche Verpflichtung - an der klagenden Partei gelegen wäre, das für einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem (späteren) Gemeinschuldner notwendige Verschulden unter Beweis zu stellen. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass ein Schikanevorsatz des Verkäufers zu verneinen sei, weil diesem ein Interesse an einem mit größeren Sicherheiten ausgestatteten Vertragspartner zugebilligt werden müsse, ist ebenfalls vertretbar und entfaltet keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war die vorerwähnte Rechtsansicht auch nicht überraschend, weil der Beklagte und spätere Gemeinschuldner ausdrücklich eingewendet hat (AS 19, 20), dass sich die klagende Partei mit ihren Ansprüchen an den von ihr namhaft gemachten Käufer zu halten habe.

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