OGH 14Os79/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann K***** und Ernst V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Feber 2001, GZ 63 a Vr 1.526/00-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann K***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und Ernst V***** des Vergehens der Nötigung § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben am 13. Jänner 2000 in Berg
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Johann K***** außer den Fällen des § 201 StGB die Birgit P***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er der mit Handschellen an einen Sessel gefesselten Frau die Arme, die sie seitlich an den Körper gepresst hatte, mit seinen Händen gewaltsam soweit aufzwängte, dass er mit beiden Händen seitlich auf deren Brüste greifen konnte und diese bis knapp vor die Brustwarzen intensiv betastete;
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Ernst V***** die Genannte mit Gewalt, indem er der sich zur Wehr setzenden Frau am linken Handgelenk Handschellen anlegte, sie zu einem Sessel zerrte, sie niederdrückte und die zweite Schließe der Handschelle auf der Sessellehne befestigte, zu einer Handlung, nämlich zum Niedersetzen und weiteren Verbleib auf dem Sessel genötigt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten gehen fehl.
In der Verfahrensrüge (Z 4) erachten sich beide Beschwerdeführer durch die Ablehnung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 StPO (über den tatsächlich erfolgten Ausschluss während der Vernehmung der Zeugin P***** hinaus) für die gesamte Verfahrensdauer in ihren Verteidigungsrechten, speziell in ihren Rechten auf eine faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) und auf Wahrung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) beeinträchtigt, und zwar insbesondere mit Rücksicht auf das die Aussagen der zu vernehmenden Personen möglicherweise beeinflussende spezielle Interesse von Medienvertretern und dienstvorgesetzten Personen an Inhalt und Ausgang des Strafverfahrens.
Für den Beschwerdeerfolg fehlt es aber schon an der formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten begründeten, und nur auf diese Weise vom Schöffengericht überprüfbaren Antrags (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 4 Rz 36 mwN). Als Ersatz für diese fehlende Begründung können weder der Hinweis im Antrag auf § 229 StPO noch die Ausführungen der Verfahrensrüge (s Mayerhofer StPO4 § 318 Abs 1 Z 4 E 40 f mwN) dienen.
Der Beschwerdeführer V***** vermeint in der Mängelrüge (Z 5), die Tatrichter hätten darlegen müssen, in welcher Weise es ihm gelungen sei, die linke Hand der auf dem Sessel sitzend ihre rechte Körperseite der Lehne zuwendenden Frau an dem von ihr aus gesehen hinteren Sesselbein der Lehne zu fesseln, ferner dass die Frau einen Handschellenschlüssel eingesteckt gehabt und warum sie sich damit nicht habe befreien können.
Er macht mit diesen Einwänden jedoch keinen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Denn die festgestellte Art der Fesselung steht sowohl für sich allein als auch im Zusammenhang mit dem konstatierten Tatgeschehen im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Dem Umstand, ob P***** einen Handschellenschlüssel bei sich gehabt habe und sich allenfalls damit hätte befreien können, ist für den hier herangezogenen Tatbestand der Nötigung nicht entscheidungswesentlich.
Ebenfalls zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer K***** im Rahmen der Mängelrüge eine Urteilsdarlegung "wie bzw in welcher Form" der Angeklagte das festgestellte gewaltsame Aufzwängen der von der Frau an den Körper gepressten Arme vorgenommen habe. Denn er ficht mit diesem Vorbringen gleichfalls unzulässigerweise nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an und macht keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend. Die vom Schöffengericht insbesondere auf die Aussage der Zeugin P*****, deren diesbezügliche Angaben, der Angeklagte habe "hinten angesetzt" und sich "nach vor gearbeitet mit seinen Händen und Fingern" (S 291), der Nichtigkeitswerber selbst wiedergibt, gestützten Feststellungen über den Tatablauf erweisen sich demzuwider als logisch und empirisch einwandfrei.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) der beiden Angeklagten anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.