OGH 11Os97/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lucian L***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz, erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2001, GZ 8 Vr 338/01-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lucian L***** des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils im Stadium des Versuchs verbliebenen) Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz, erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (zu ergänzen: und § 15 StGB) schuldig erkannt. Darnach hat er in Nickelsdorf gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, jeweils und insgesamt in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht (§ 28 Abs 6 SMG), von Österreich nach Ungarn, und zwar
1. a) am 23. Jänner 2001,
b) am 5. Februar 2001 und
c) am 10. Februar 2001
in nicht mehr feststellbaren Mengen eingeführt, wobei er das Suchtgift zu den Punkten b) und c) über Arnoldstein nach Italien ausführte und
2. am 21. Februar 2001 69.551 Gramm Heroin, enthaltend 27.500 Gramm Heroin HCL, 360 Gramm Morphin-Base und 4.900 Gramm Monoacethyl-Morphin Base an Reinsubstanz, einzuführen versucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit Begründungsmängeln behaftet vermeint der Beschwerdeführer, die Urteilsannahmen
1. dass M***** dem Angeklagten am Abend des 22. Jänner 2001 5.000 DM und den manipulierten Peugeot, in dessen Geheimversteck sich eine übergroße Heroinmenge befunden hätte, übergeben hätte; hiefür lägen keinerlei Beweisergebnisse vor;
2. dass Probefahrten ohne Drogen deswegen auszuschließen wären, weil sie für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen und keine derart hohen Beträge (10.000 DM pro Fahrt) bezahlt würden; dies stelle eine bloße Scheinbegründung dar; es entspreche der Lebenserfahrung, dass Leerfahrten der Prüfung der Verlässlichkeit des Transporteurs dienen, weshalb der gleiche Fuhrlohn zu bezahlen ist wie für tatsächliche Suchtgifttransportfahrten;
3. dass aus dem Umstand, der Angeklagte habe am 21. Februar 2001 rund 70 kg Heroin transportiert, der Schluss zu ziehen sei, auch bei den drei vorangegangenen Fahrten seien ähnlich große Heroinmengen transportiert worden; dazu hätte es entsprechender Beweisergebnisse bedurft;
4. dass dem Angeklagten Vorsatz in Bezug auf eine übergroße Suchtgiftmenge anzulasten sei; hiefür fehle jeglicher Anhaltspunkt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Dass der Angeklagte am Abend des 22. Jänner 2001 von M***** 5.000 DM und den manipulierten Peugeot übernommen hat, findet in der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung volle Deckung.
Die Urteilsfeststellung, im erwähnten PKW habe sich an jenem Tag auch eine übergroße Heroinmenge befunden, ergibt sich aus der unbedenklichen Beweiswürdigung des Schöffengerichts, auf die in der Folge eingegangen wird.
Der Beschwerdeansicht zuwider stellt die Urteilsargumentation, dass Probefahrten (damit gemeint die Fahrten vom 23. Jänner, 5. Februar und 10. Februar 2001) ohne Drogen auszuschließen seien, weil solche für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen Vorteil brächten und keine derart hohen Beträge (10.000 DM pro Fahrt) bezahlt würden, keine Scheinbegründung dar. Als solche wird eine Begründung bezeichnet, die in Wahrheit keine ist, indem etwa angeführt wird, ein Tatumstand sei sicher oder als Begründung die Worte "zweifellos" oder "offensichtlich" verwendet werden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 46).
Fallbezogen kann davon aber keine Rede sein, haben die Tatrichter doch zusätzlich in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dass die zugestandenen langen Wartezeiten bei den Raststätten in Österreich, Italien und Spanien, der professionelle Umbau des Fahrzeuges, die riesige Menge des sichergestellten Heroins, die professionelle Abwicklung der Transporte und der gleiche modus operandi der Annahme bloßer Testfahrten ohne Drogen entgegenstünden (US 8). Diese Begründung entspricht den Gesetzen logischen Denkens und auch - erneut entgegen der Ansicht des Angeklagten - durchaus der Lebenserfahrung.
Hat das Schöffengericht aber mit zutreffender Begründung die ersten drei verfahrensgegenständlichen Fahrten als tatsächliche Suchtgifttransporte beurteilt, dann durfte es angesichts des jeweils gleichen Fuhrlohns von 10.000 DM pro Fahrt ohne Denkfehler auch davon ausgehen, dass bei diesen Überstellungen annähernd die gleiche Menge Suchtgift transportiert wurde, wie beim Versuch am 21. Februar 2001.
Letztlich kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, dass für die subjektive Tatseite in Bezug auf eine übergroße Suchtgiftmenge jeglicher Anhaltspunkt fehle, hat das Erstgericht doch nicht nur als erwiesen angenommen, der Angeklagte "schmuggle" bewusst Suchtgift, sondern auch die Höhe des Fuhrlohns als Begründung dafür herangezogen, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine übergroße Menge Heroin über Österreich in den Schengenraum zu verbringen (US 6).
Da die behaupteten Begründungsmängel nicht vorliegen, musste der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben; sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.