OGH 2Ob191/00b

2Ob191/00bTribunale superiore9 ago 2001

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OGH 2Ob191/00b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois U*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Agragemeinschaft T*****, vertreten durch den Obmann Friedrich P*****, dieser vertreten durch Dr. Eva Maria Posch, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitinteresse S 95.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 4 R 619/99d-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hall vom 10. Mai 1999, GZ 5 C 74/98x-18, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der mit Teilurteil ausgesprochene bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur allfälligen neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 9. 5. 1988 Alleineigentümer des geschlossenen Hofes "Hasen" in T*****, zu dessen Gutsbestand unter anderem das landwirtschaftlich genützte Grundstück 1648 gehört.

Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, das Befahren zweier näher bezeichneten Wege auf seinem Grundstück zu unterlassen. Die beklagte Partei sei zur Benützung dieser Wege nicht berechtigt; auch die Rechtsvorgänger des Klägers hätten keine Zustimmung zur Benützung erteilt. Ein Dienstbarkeitsvertrag sei von der beklagten Partei lediglich mit den Eigentümern von Nachbargrundstücken abgeschlossen worden. Eine Ersitzung der Wegbenützung sei nicht eingetreten. Eine allfällige Ersitzung durch die beklagte Partei sei durch die Errichtung einer neuen Weganlage im Jahr 1980 abgebrochen worden. Der beklagten Partei mangle es an der für eine Ersitzung erforderlichen Redlichkeit.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit auf ein und derselben Trasse verlaufen sei. Bei Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen mit Anrainern im Jahr 1982 seien die Vertragspartner offensichtlich der Überzeugung gewesen, dass der Weg nicht auf dem klägerischen Grundstück, sondern auf einem Nachbargrundstück verlaufe. Wenn sich heute ein Teil des Weges auf dem klägerischen Grundstück befinde, sei dies auf eine Grenzänderung zurückzuführen. Mit der Übernahme des Weges in das Eigentum des Klägers habe dieser auch die Belastung mit der verbücherten und offenkundigen Dienstbarkeit übernommen. Die Beklagte übe ihr Wegerecht sowohl aus diesem Grund, als auch aus dem Titel der Ersitzung aus. Sie habe den Weg seit mehr als 30 Jahren im Umfang des jeweiligen Bedarfs benützt und das Wegerecht ersessen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es traf zunächst Feststellungen über die Wegbenützung seit den 40-iger-Jahren durch die Mitglieder der beklagten Partei. Weiters stellte es fest, dass die beklagte Partei im Jahr 1980 beabsichtigt habe, den bereits bestehenden Weg asphaltieren zu lassen. Zu diesem Zwecke habe am 19. 2. 1980 eine Besprechung zwischen den in Betracht kommenden Waldbesitzern und dem damaligen Obmann der beklagten Partei stattgefunden. Die Mutter des Klägers und damalige Eigentümerin des betreffenden Grundstückes sei mit der damals getroffenen Einigung, wonach die Waldbesitzer entschädigt werden sollten und die Breite des Weges maximal 4 m betragen sollte, einverstanden gewesen. Da unklar gewesen sei, ob das klägerische Grundstück durch den Wegverlauf überhaupt betroffen sei, sei eine Vermessung des Weges beschlossen worden. Eine spätere Vermessung habe das unrichtige Ergebnis erbracht, dass der strittige Weg nicht über das klägerische Grundstück verlaufe. In der Annahme, dass daher der Weg nicht über das klägerische Grundstück verlaufe, sei am 11. 5. 1982 zwischen der beklagten Partei und den übrigen Waldbesitzern, nicht aber auch mit der Mutter des Klägers, ein Dienstbarkeitsvertrag über die Wegbenützung geschlossen worden.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die beklagte Partei eine unregelmäßige Dienstbarkeit ersessen habe. Der von ihr ins Treffen geführte Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1982 sei aber weder mit dem Kläger noch mit dessen Rechtsvorgängerin abgeschlossen worden und vermöge daher nicht zu greifen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, soweit sie den nördlichen Weg betraf, mit Teilurteil und hob sie im Übrigen, soweit sie sich auf den südlichen Weg bezog, auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil nicht zulässig sei.

Es erörterte rechtlich, dass bereits am 19. 2. 1980 zwischen den Waldbesitzern und der beklagten Partei eine Vereinbarung geschlossen worden sei, die sämtliche wesentlichen Elemente zur Einräumung einer Dienstbarkeit enthalten habe. Auch die Mutter des Klägers als dessen Rechtsvorgängerin habe diese Vereinbarung unterfertigt. Der Vertrag zwischen ihr und der beklagten Partei sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass der in der Natur vorhandene Weg tatsächlich über das klägerische Grundstück verlaufe. Da der Weg bereits am 19. 2. 1980 tatsächlich über das klägerische Grundstück geführt habe, sei die Vereinbarung bereits mit Unterfertigung wirksam geworden. Daran vermöge der Irrtum bei der nachfolgenden Vermessung nichts zu ändern. Die beklagte Partei könne sich mit der Vereinbarung vom 19. 2. 1980 auf das Vorliegen eines gültigen Titels berufen. Es sei daher nicht entscheidend, ob das Wegerecht durch die beklagte Partei bereits ersessen worden sei. Die Beweiswürdigungsrüge zum Ersitzungstatbestand müsse daher nicht behandelt werden.

Über Antrag nach § 508 ZPO sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Im Rechtsmittel macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe ihn mit der Rechtsansicht, die beklagte Partei könne sich auf eine Vereinbarung vom 19. 2. 1980 berufen, überrascht.

Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu.

Die beklagte Partei hat sich im Verfahren erster Instanz zunächst ausdrücklich darauf berufen, dass sie im Jahr 1982 mit dem Rechtsvorgänger des Klägers, von dem dieser nachträglich einen Teil eines Grundstücks mit dem strittigen Teil des Weges erworben habe, einen Dienstbarkeitsvertrag über die Benützung des Weges geschlossen habe. Diese vertragliche Servitut sei vom Kläger übernommen worden.

Im Verfahren erster Instanz hat sich allerdings herausgestellt, dass der Weg von jeher über das klägerische Grundstück geführt hat. Auf einen zwischen der Mutter des Klägers und der beklagten Partei im Jahr 1980 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag hat sich die beklagte Partei nicht berufen. Dieser Sachverhalt wurde auch von den Parteien nicht erörtert. Mit seiner Rechtsansicht, die beklagte Partei könne sich auf eine gültige Vereinbarung vom 19. 2. 1980 berufen, hat das Berufungsgericht die Parteien, die bisher weder Gelegenheit noch Anlass hatten, Tatsachenbehauptungen über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages zwischen der Mutter als Rechtsvorgängerin des Klägers bereits im Jahr 1980 aufzustellen, überrascht, was zu einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes führen muss (RS0037300; SZ 68/135 ua).

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Berufungsgericht allenfalls auf der bestehenden Sachverhaltsgrundlage eine Entscheidung über den Ersitzungstatbestand hinsichtlich des Weges a zu fällen oder den Parteien die Erörterung des Sachverhaltes betreffend die Vereinbarungen aus dem Jahr 1980 zu ermöglichen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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