Testo completo
OGH 2Nd9/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG*****, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 43.358,80 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Meidling das Bezirksgericht Zell am Ziller bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der in Deutschland wohnhafte Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Bezirksgericht Meidling eingebrachten Klage S 43.358,80 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Zell am Ziller ereignet habe. Er beantragte seine Vernehmung im Rechtshilfeweg und die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen.
Die beklagte Partei berief sich auf die Vernehmung eines in Gerlos wohnhaften Zeugen und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Zell am Ziller, weil sich der Unfall in dessen Sprengel ereignet habe, der von ihr geführte Zeuge in unmittelbarer Nähe wohne und zur Klärung des Unfalls die Durchführung eines Lokalaugenscheins zweckmäßig sein werde. Für den deutschen Kläger sei eine Anreise nach Tirol kürzer als nach Wien.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Meidling dafür.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann.
Im vorliegenden Fall spricht die Lage des Unfallsortes, an dem möglicherweise ein Lokalaugenschein durchzuführen sein wird, sowie der Wohnort des zu vernehmenden Zeugen für eine Delegierung. Da sich ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Zell am Ziller ergibt, war der Delegierungsantrag zu bewilligen.