OGH 12Os69/01

12Os69/01Tribunale superiore2 ago 2001

Testo completo

OGH 12Os69/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert J***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Angeklagten zur Anmeldung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 30 g Vr 10202/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Robert J***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 30 g Vr 10202/00-41, in Anwesenheit seiner Verteidigerin und eines allgemein beeideten Dolmetschers für die polnische Sprache der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Er verzichtete nach dem - vom Verurteilten gar nicht mit Berichtigungsantrag problematisierten, für das Rechtsmittelgericht allein maßgebenden (Mayerhofer StPO4 § 271 EGr 8) - Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil.

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen Rechtsmittelverzicht in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist (ÖJZ-LSK 1996/62), war der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten zurückzuweisen, weshalb es sich erübrigt, auf dessen Vorbringen, wonach "es vom Dolmetsch irrtümlich übersetzt worden sein dürfte, dass der Beschuldigte das Urteil annehme" sowie auf die Frage des "wahrscheinlichen" Bedeutungsinhaltes der vom Verurteilten am 21. April 2001 angemeldeten Berufung (ON 46) einzugehen.

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