OGH 10Nd506/01

10Nd506/01Tribunale superiore26 lug 2001

Testo completo

OGH 10Nd506/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei E Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt in ihrer - gestützt auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten - Klage von der beklagte Partei die Zahlung von Werklohn in Höhe von S 125.314,60 sA.

Die beklagte Partei hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben, worauf das Bezirksgericht für Handelssachen Wien seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Klagenfurt überwiesen hat.

Die klagende Partei stellte daraufhin den Antrag auf Delegation an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die zwei den eingeklagten Rechnungen zugrundeliegenden Bauvorhaben in Wien befänden und mit einer Ausnahme auch sämtliche im Verfahren namhaft gemachten Zeugen in Wien bzw im Raum Wien aufhältig seien. Aus Gründen einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sei eine Delegation zweckmäßig.

Die beklagte Partei hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.

Die Delegation an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erscheint tatsächlich zweckmäßig, zumal mit Ausnahme des Zeugen Ottokar L***** sämtliche bisher namhaft gemachten Zeugen aus dem Raum Wien zu laden sind. Im Übrigen gibt auch die beklagte Partei auf ihrem Briefpapier neben der Adresse in Ebental eine Adresse in Wien an (AS 17, 25).

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